Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

340  Nr.  50.  1917.

und  Lagerbuchführung  von  Drogen  und  Erzeugnissen  aus  Drogen,  wird  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  "

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführing  zu
überwachen.

Schwerin,  den  15.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintsterium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belianntmachung
Nr.  Bst.  1945/2.  17.  K.R.A.,

betrefsend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  von  Drogen  und  Erzeugnissen
  aus  Drogen.
Vom  15.  März  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
auf  Grund  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915,
3.  September  1915  und  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  54,  549,  684)  )  bestraft  wird.
Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung
  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RG#Bl.
S.  000|  untersagt  werden.

«  5  1.
Meldepflicht.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  (§  3)  (meldbepflichtige  Personen)
  unterliegen  hinsichtlich  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
(meldepflichtige  Gegenstände)  einer  Meldepflicht.

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  arf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  at.  uccht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unricht  ge  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  gehntausend  Mark  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  versallen  erklärl  werden.  Ebenso  wird  bestraft,
  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in
der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreitansend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso
  kit  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen
unterläßt.