Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

366 Nr. 54. 1917. 
Wekanntmachung 
Nr. L. 1/3. 17. K. R.A., 
betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewin- 
nung geeignetes Kastanienholz. 
Vom 20. März 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 
GBl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 
88 —, des Gesetzes, betreffend LKöchstpreise, vom 4. August 1914 (Rl. S. 339) in 
der Fassung vom 17. Dezember 1914 ( GBl. S. 516), der Bekanntmachungen über die 
Anderungen dieses Gesetzes vom 21. Jannar 1915 (Gl. S. 25), vom 23. September 
1915 O I. S. 603) und vom 23. März 1916 (RGBl. S. 183), ferner der Bekannt- 
1515# über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Er- 
gänzungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (RGil. 
S. 54, 549 und 684) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zu- 
widerhandlungen nach den in der Anmerkung*)““) abgedruckten Bestimmungen bestraft 
  
* Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft: 
wer die festgesetzten Löchstpreise überschreitet; 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbie 
wer einen Gegenstand, der von einer Aussorderung (§ 2, 3 des % betreffend Höchst- 
preise), betrosfen ist besseiteichalf beschädigt oder zer rstör- t; 
lufforderung der zuständigen Behorde zum Verkauf von Gegenständen, für die 
dibisien fe 8 ind Alcht“ nachkom 
wer Vorräte an an Gegenstäuden, für die uh ureise sestgesetzt sind, den zuständigen Be- 
amten gegenüber verheimlicht; 
wer den nach § 5 des Gesebes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmun- 
gen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf 
das adob eelt des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den 
er Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so 
ist len ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte bes 
Mindestbetrages ermäßigt werden. 
n den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver- 
urteilung auf Kosten des Schuldipen öffentlich belanntzumachen ist; auch kann neben Gesängnis- 
strafe auf Verlust der Enrgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
“) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung, verpslichtet #, 
LTicht in der gesebien Frist erteilt oder wi slentl ich unrichti oder Ilständi 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs donalen oder mit öt - 
strafe bis zu zehntau send Mark bestraft. 4% rr können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor- 
Eplich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten 8 zu führen unterläßt. Wer fahrläs sig 
e Auskunft, zu der auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der Virkelebien 
En erteilt oder Enrfölige oder unvo HG ndige Angaben ma 
eldstrafe. bi“s zu dreitausend Marko n Unchemögen fa# mit Gnr % un 
hu aten bestrast. Ebenso wird lenent, wer fahrlässig die vorgeschlieren Lager- 
cher uinzurichten oder zu führen unierläßt. 
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