366 Nr. 54. 1917.
Wekanntmachung
Nr. L. 1/3. 17. K. R.A.,
betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewin-
nung geeignetes Kastanienholz.
Vom 20. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
GBl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli
88 —, des Gesetzes, betreffend LKöchstpreise, vom 4. August 1914 (Rl. S. 339) in
der Fassung vom 17. Dezember 1914 ( GBl. S. 516), der Bekanntmachungen über die
Anderungen dieses Gesetzes vom 21. Jannar 1915 (Gl. S. 25), vom 23. September
1915 O I. S. 603) und vom 23. März 1916 (RGBl. S. 183), ferner der Bekannt-
1515# über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Er-
gänzungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (RGil.
S. 54, 549 und 684) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zu-
widerhandlungen nach den in der Anmerkung*)““) abgedruckten Bestimmungen bestraft
* Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
wer die festgesetzten Löchstpreise überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbie
wer einen Gegenstand, der von einer Aussorderung (§ 2, 3 des % betreffend Höchst-
preise), betrosfen ist besseiteichalf beschädigt oder zer rstör- t;
lufforderung der zuständigen Behorde zum Verkauf von Gegenständen, für die
dibisien fe 8 ind Alcht“ nachkom
wer Vorräte an an Gegenstäuden, für die uh ureise sestgesetzt sind, den zuständigen Be-
amten gegenüber verheimlicht;
wer den nach § 5 des Gesebes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmun-
gen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf
das adob eelt des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den
er Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so
ist len ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte bes
Mindestbetrages ermäßigt werden.
n den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver-
urteilung auf Kosten des Schuldipen öffentlich belanntzumachen ist; auch kann neben Gesängnis-
strafe auf Verlust der Enrgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
“) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung, verpslichtet #,
LTicht in der gesebien Frist erteilt oder wi slentl ich unrichti oder Ilständi
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs donalen oder mit öt -
strafe bis zu zehntau send Mark bestraft. 4% rr können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor-
Eplich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten 8 zu führen unterläßt. Wer fahrläs sig
e Auskunft, zu der auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der Virkelebien
En erteilt oder Enrfölige oder unvo HG ndige Angaben ma
eldstrafe. bi“s zu dreitausend Marko n Unchemögen fa# mit Gnr % un
hu aten bestrast. Ebenso wird lenent, wer fahrlässig die vorgeschlieren Lager-
cher uinzurichten oder zu führen unierläßt.
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