372 Nr. 55. 1917.
IIb. Nr. 34 036. Nr. 451. Altona, den 7. März 1917.
Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter.
1.. Es dürfen bis auf weiteres k.v., g.v. und a. v. 1895 und früher
n wehrpflichtige Landwirte und landwirtschaftliche
rbeiter nicht ein berufen werden.
Alle Zurückstellungsgesuche für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter sind
seitens der Bezirkskommandos ohne weiteres selbständig bis 31. Mai d. Is. zu be-
fristen, sofern nicht bereits eine länger befristete Zurückstellung durch das stellvertr.
Generalkommando befohlen ist oder wird.
Die landwirtschaftlichen Betriebe, welche 3 urückstellungsgesuche nicht
eingereicht oder nicht ernenert haben, sind von den Bezirkskommandos
sofort zur Einreichung oder Erneuerung aufzufordern, und sind dann die Zurück-
stellungen ebenfalls seitens der Bezirkskommandos ohne weiteres selbständig bis
31. Mai d. Is. zu befristen.
Die beim stellv. Generalkommando bereits vorgelegten Gesuche werden den Be-
zirkskommandos auf Grund dieser Verfügung zur bis 31. Mai d. Is. befristeten
Zurückstellung zugeben.
Die Bezirkskommandos legen in der Zeit vom 1. bis 10. Mai d. Is. Zurück-
stellungsgesuche, welche über den 31. Mai hinaus gelten sollen, mit Stellungnahme der
Kriegswirtschaftsstellen oder anderer Begutachtungsstellen in der bisherigen Weise dem
stellv. Generalkommando, Abteilung IID#2, vor.
Die Zurückstellungsgesuche für die 1896 und später geborenen k.v., g.v. und a.v.
Landwirte und landwirtschaftlichen Arbeiter sind dem stellv. Generalkommando, Ab-
teilung II b 2, zur Entscheidung vorzulegen.
2. Es sind nach K.V.B. 1349/16 sofort und für die Folge zur Entlassung und
Zuräckstellung dem stellv. Generalkommando, Abteilung II Ub 2, einzureichen: die in den
ruppenteilen des Korpsbereiches befindlichen g.v. und a.p. selbständigen Landwirte,
Verwalter von großem landwirtschaftlichen Besitz, von Brennereien, Molkereien, die
landwirtschaftlichen Facharbeiter, wie Statthalter, Vögte, Schnitter, Schweizer,
Schweinefütterer, Stutenmeister, Gutsschmiede, Gutsstellmacher usw.
3. Die in den Truppenteilen verbleibenden Landwirte und landwirtschaftlichen
Arbeiter sind in unmittelbarem Benehmen der Truppenteile untereinander in die Nähe
derjenigen Orte des Korpsbereichs zu versetzen, wo sie bodenständig sind.
4. Die Truppenteile haben den Anforderungen auf Beurlaubungen oder Kom-
mandierungen von Leuten zur Landwirtschaft ungesäumt Folge zu leisten, soweit sie
hierzu mit ihren Beständen an g. v. und a. v. Leuten in der Lage sind. Die Beurlaubun
und Kommandierung von ausgebildeten k.v. Leuten zur Landwirtschaft mut
ebenfalls jederzeit zur Deckung der Anforderungen erfolgen.
v. Falk.