Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

372  Nr.  55.  1917.

IIb.  Nr.  34  036.  Nr.  451.  Altona,  den  7.  März  1917.

Landwirte  und  landwirtschaftliche  Arbeiter.

1..  Es  dürfen  bis  auf  weiteres  k.v.,  g.v.  und  a.  v.  1895  und  früher
n  wehrpflichtige  Landwirte  und  landwirtschaftliche

rbeiter  nicht  ein  berufen  werden.

Alle  Zurückstellungsgesuche  für  Landwirte  und  landwirtschaftliche  Arbeiter  sind
seitens  der  Bezirkskommandos  ohne  weiteres  selbständig  bis  31.  Mai  d.  Is.  zu  befristen,
  sofern  nicht  bereits  eine  länger  befristete  Zurückstellung  durch  das  stellvertr.
Generalkommando  befohlen  ist  oder  wird.

Die  landwirtschaftlichen  Betriebe,  welche  3  urückstellungsgesuche  nicht
eingereicht  oder  nicht  ernenert  haben,  sind  von  den  Bezirkskommandos
sofort  zur  Einreichung  oder  Erneuerung  aufzufordern,  und  sind  dann  die  Zurückstellungen
  ebenfalls  seitens  der  Bezirkskommandos  ohne  weiteres  selbständig  bis
31.  Mai  d.  Is.  zu  befristen.

Die  beim  stellv.  Generalkommando  bereits  vorgelegten  Gesuche  werden  den  Bezirkskommandos
  auf  Grund  dieser  Verfügung  zur  bis  31.  Mai  d.  Is.  befristeten
Zurückstellung  zugeben.

Die  Bezirkskommandos  legen  in  der  Zeit  vom  1.  bis  10.  Mai  d.  Is.  Zurückstellungsgesuche,
  welche  über  den  31.  Mai  hinaus  gelten  sollen,  mit  Stellungnahme  der
Kriegswirtschaftsstellen  oder  anderer  Begutachtungsstellen  in  der  bisherigen  Weise  dem
stellv.  Generalkommando,  Abteilung  IID#2,  vor.

Die  Zurückstellungsgesuche  für  die  1896  und  später  geborenen  k.v.,  g.v.  und  a.v.
Landwirte  und  landwirtschaftlichen  Arbeiter  sind  dem  stellv.  Generalkommando,  Abteilung
  II  b  2,  zur  Entscheidung  vorzulegen.

2.  Es  sind  nach  K.V.B.  1349/16  sofort  und  für  die  Folge  zur  Entlassung  und
Zuräckstellung  dem  stellv.  Generalkommando,  Abteilung  II  Ub  2,  einzureichen:  die  in  den

ruppenteilen  des  Korpsbereiches  befindlichen  g.v.  und  a.p.  selbständigen  Landwirte,
Verwalter  von  großem  landwirtschaftlichen  Besitz,  von  Brennereien,  Molkereien,  die
landwirtschaftlichen  Facharbeiter,  wie  Statthalter,  Vögte,  Schnitter,  Schweizer,
Schweinefütterer,  Stutenmeister,  Gutsschmiede,  Gutsstellmacher  usw.

3.  Die  in  den  Truppenteilen  verbleibenden  Landwirte  und  landwirtschaftlichen
Arbeiter  sind  in  unmittelbarem  Benehmen  der  Truppenteile  untereinander  in  die  Nähe
derjenigen  Orte  des  Korpsbereichs  zu  versetzen,  wo  sie  bodenständig  sind.

4.  Die  Truppenteile  haben  den  Anforderungen  auf  Beurlaubungen  oder  Kommandierungen
  von  Leuten  zur  Landwirtschaft  ungesäumt  Folge  zu  leisten,  soweit  sie
hierzu  mit  ihren  Beständen  an  g.  v.  und  a.  v.  Leuten  in  der  Lage  sind.  Die  Beurlaubun
und  Kommandierung  von  ausgebildeten  k.v.  Leuten  zur  Landwirtschaft  mut
ebenfalls  jederzeit  zur  Deckung  der  Anforderungen  erfolgen.

v.  Falk.