384 Nr. 56. 1917.
(6) Bekanntmachung vom 23. März 1917, betreffend Lieferung von Brennstoff-
vorräten an Kirchen und Schulen.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 19. März d. Is. wird hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht (vgl. die Bekanntmachungen des unterzeichneten Mini-
steriums vom 13. und 20. Februar, Rbl. Nr. 28 und 31).
Anträge auf Gestattung der Anschaffung von Heizmitteln sind an die
Kreisbehörden für Volksernährung zu richten, die hierdurch zur Erteilung der
erforderlichen Erlaubnis ermächtigt werden.
Schwerin, den 23. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
III V 2. Nr. 41 671/1660. Nr. 562. Altona, den 19. März 1917.
Lieferung von Vrennstoffvorrüten an Kirchen und Schulen.
Mit Rücksicht auf die eingetretene Besserung in der Kohlenversorgung werden die
obersten Zivilverwaltungsbehörden des Korpsbezirks und die von ihnen beauftragten
Behörden ermächtigt, den Kirchen und den in Ziffer 2 der Verordnung, betreffend Maß-
nahmen zur Kohlenersparnis vom 13. Februar 1917 (KVBl. 309) bezeichneten Schulen
die durch Ziffer 6 Absatz 3 der Verordnung verbotene Neuanschaffung von Brennstoff-
vorräten zu gestatten, soweit ein dringendes Bedürfnis vorliegt und der jeweilige Stand
der verfügbaren Vorräte es erlaubt.
Diese Neubelieferung mit Heizmitteln soll hinsichtlich der Kirchen insbesondere die
Heizung für die bevorstehenden Lonfirmattonsfeiern. und die kommenden Festtage
ermöglichen.
v. Falck.