Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

392 Nr. 58. 1917. 
*5 3. 
Von der Führnng, eines Lagerbuches sind diejenigen Betriebe befreit, welche 
Schuhwaren nur nach Maß herstellen. Diese haben sich hierüber eine Bescheinigung der 
zuständigen amtlichen Vertretung des Handwerks ausstellen zu lassen, die aufzubewahren 
und auf Verlangen der Reichsbekleidungsstelle vorzulegen ist. · 
§4. 
Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 zuwiderhandelt, wird nach § 20 Nummer 1 
der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- 
und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. 
Berlin, den. 28. Februar 1917. 
Reichsbekleidungsstelle 
Verwaltungsabteilung. 
Stadtrat Dr. Temper stellvertretender Vorsitzender.
	        
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