Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

394  Nr.  59.  1917.

II.
Die  unter  1  vorgesehene  Steuerbefreiung  tritt  bereits  für  das  Steuerjahr
1916/17  in  Geltung.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  28.  März  1917.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1917  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Reichskanzlers  vom  22.  März  d.  Is.  über  Inanspruchnahme  von  Getreibe  und
Hülsenfrüchten.

Hur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  22.  d.  Mts.,  betreffend
  die  Inanspruchnahme  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten  (R#l.  S.  263),
wird  folgendes  bestimmt:

I.

Jeder  der  12  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12,  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  (Rbl.  Nr.  118)  finden
entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde
  für  Volksernährung.  ·

II.

Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.

Schwerin,  den  30.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.