394 Nr. 59. 1917.
II.
Die unter 1 vorgesehene Steuerbefreiung tritt bereits für das Steuerjahr
1916/17 in Geltung.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 28. März 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 30. März 1917 zur Ausführung der Verordnung des
Reichskanzlers vom 22. März d. Is. über Inanspruchnahme von Getreibe und
Hülsenfrüchten.
Hur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 22. d. Mts., betreffend
die Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten (R#l. S. 263),
wird folgendes bestimmt:
I.
Jeder der 12 Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kommunalverband.
Die §§ 5—11, 12, Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 (Rbl. Nr. 118) finden
entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde
für Volksernährung. ·
II.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin.
Schwerin, den 30. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.