Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

400 Nri60. 1917. 
Bekanntmachung 
Nr. W. II. 2700/2. 17. K.R.A., 
betreffend Bechlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn= und 
Webverbot). 
« Vom 1. April 1917. 
(Neufassung der Bekanntmachung Nr. W. II. 1700/2. 16. K.R.A. vom 1. April 1916.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach 8 52 der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RG#Bl. S. 357), in Verbindung mit den 
Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 
(#e S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (RGBl. S. 1019) bestraft wird. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 29. September 1915 (RGBl. S. 603) 
untersagt werden. 
8 1. 
Inkrafttreten der Anordnungen. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1917 in Kraft. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden aufgehoben: 
1. die Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe 
und Garne (Spinn= und Webverbot) Nr. W. II. 1700/2. 16. K.R.A. vom 
1. April 1916: 
2. die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. II. 5700/4. 16. K. R. A. vom 10. Mai 
1916; 
3. die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. II. 1700/9. 16. K. R.A. vom 1.Ok- 
tober 1916. 
« *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 41 wird, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgeseten. höhere Strasen verwirkt sind, bestraft: 
.............. ; 
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwlderhandelt. 
5 — 
* 8
	        
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