Nrz 60. 1917. 407
3. Von einer Gerberei oder Gerbervereinigung auf unmittelbare Bestellung
einer der folgenden Beschaffungsstellen der deutschen Heeres= und Marine-
verwaltung an diese Beschaffungsstellen: 77 ·
Kriegs= oder Reserve-Bekleidungsämter (einschließlich Bekleidungs-
Depot Nürnberg),
Artilleriewerkstätten,
Marine-Bekleidungsämter,
Kaiserliche Werften,
Kaiserliche Torpedo-Werkstatt,
Kaiserliche Marine-Depotinspektion,
Friedrich Krupp Aktiengesellschaft in Essen- -
o)All·enachBuchftabeadiesesParagraphenbeschlagnahnxtenLederarten,also
auch die unter Nr. 22 bis einschließlich 25 der Preistafel aufgeführten, dürfen auf Grund
eines vom Leder-Zuweisungs-Amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung ausgestellten Frei-
gabescheines veräußert oder geliefert werden.
Anumerkung. „Die Ausweise für beaufragte Lieferer“ verlieren mit dem Inkraftireten
dieser Bekanntmachung ihre Gültigkeit. Die auf solche Ausweise bestellten und beim Inkrafttreten
dieser Bekanntmachung noch im Lager der Gerb rei oder Gerbervereinigung befindlichen Leder-
mengen dürfen also nur noch unter den unter b und c gekennzeichneten Voraussetzungen geliefert
werden.
Kann inselzedessen ein beauftragter Lieferer die von ihm übernommenen Lieferungsverpflich-
tungen nur zum eil erfüllen, so soll er dem Auftraggeber unverzüglich nachweisen, wieviel Leder
er auf den Ausweis bereits erhalten hat, welche Teilmenge der Bestellung er fertigstellen kann und
wieviel Leder er für den Rest der Bestellung noch braucht. Die amtliche Beschaffungsstelle, die den
Auftrag erteilt hat, wird dann, soweit erforderlich, die Zuweisung von Leder bei dem Leder-Zu-
weisungs-Amt beantragen.
d) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom
Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an das Leder-Zuweisungs-Amt
(Abteilung Ledermeldestelle), bei welchem auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen
erhältlich sind, zu richten:
1. Das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß versandfertig vorliegen;
ausgenommen sind nur Helmleder, sowie die unter lfdr. Nr. 20 bis 25 uno
49 bis 54 genannten Arten; diese letzteren Leder müssen fertiggegerbt,
brauchen jedoch noch nicht zugerichtet zu sein.
Die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrages das in
diesem aufgeführte Leder so lange zur Verfügung des Leder-Zuweisungs-
Amtes zu halten, bis sie in den Besitz des Freigabescheines gelangt sind; sie
dürfen es auch an amtliche Beschaffungsstellen nicht ohne Hustimomahng des
Leder-Zuweisungs-Amtes veräußern.
Freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet von
dem Datum des Freigabescheines) zur Verwendung für Privatzwecke oder
den mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert und abgeliefert
worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso dasjenige frei-
8 ebene Leder, das ohne Zustimmung des Leder-Zuweisungs-Amtes in
er anderer Art umgewandelt wird.
Freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung des Leder-Zuweisungs-Amtes
weder an amtliche Beschaffungsstellen der Heeres= oder arineverwaltung
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