Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nrz 60. 1917. 407 
3. Von einer Gerberei oder Gerbervereinigung auf unmittelbare Bestellung 
einer der folgenden Beschaffungsstellen der deutschen Heeres= und Marine- 
verwaltung an diese Beschaffungsstellen: 77 · 
Kriegs= oder Reserve-Bekleidungsämter (einschließlich Bekleidungs- 
Depot Nürnberg), 
Artilleriewerkstätten, 
Marine-Bekleidungsämter, 
Kaiserliche Werften, 
Kaiserliche Torpedo-Werkstatt, 
Kaiserliche Marine-Depotinspektion, 
Friedrich Krupp Aktiengesellschaft in Essen- - 
o)All·enachBuchftabeadiesesParagraphenbeschlagnahnxtenLederarten,also 
auch die unter Nr. 22 bis einschließlich 25 der Preistafel aufgeführten, dürfen auf Grund 
eines vom Leder-Zuweisungs-Amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung ausgestellten Frei- 
gabescheines veräußert oder geliefert werden. 
Anumerkung. „Die Ausweise für beaufragte Lieferer“ verlieren mit dem Inkraftireten 
dieser Bekanntmachung ihre Gültigkeit. Die auf solche Ausweise bestellten und beim Inkrafttreten 
dieser Bekanntmachung noch im Lager der Gerb rei oder Gerbervereinigung befindlichen Leder- 
mengen dürfen also nur noch unter den unter b und c gekennzeichneten Voraussetzungen geliefert 
werden. 
Kann inselzedessen ein beauftragter Lieferer die von ihm übernommenen Lieferungsverpflich- 
tungen nur zum eil erfüllen, so soll er dem Auftraggeber unverzüglich nachweisen, wieviel Leder 
er auf den Ausweis bereits erhalten hat, welche Teilmenge der Bestellung er fertigstellen kann und 
wieviel Leder er für den Rest der Bestellung noch braucht. Die amtliche Beschaffungsstelle, die den 
Auftrag erteilt hat, wird dann, soweit erforderlich, die Zuweisung von Leder bei dem Leder-Zu- 
weisungs-Amt beantragen. 
d) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom 
Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an das Leder-Zuweisungs-Amt 
(Abteilung Ledermeldestelle), bei welchem auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen 
erhältlich sind, zu richten: 
1. Das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß versandfertig vorliegen; 
ausgenommen sind nur Helmleder, sowie die unter lfdr. Nr. 20 bis 25 uno 
49 bis 54 genannten Arten; diese letzteren Leder müssen fertiggegerbt, 
brauchen jedoch noch nicht zugerichtet zu sein. 
Die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrages das in 
diesem aufgeführte Leder so lange zur Verfügung des Leder-Zuweisungs- 
Amtes zu halten, bis sie in den Besitz des Freigabescheines gelangt sind; sie 
dürfen es auch an amtliche Beschaffungsstellen nicht ohne Hustimomahng des 
Leder-Zuweisungs-Amtes veräußern. 
Freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet von 
dem Datum des Freigabescheines) zur Verwendung für Privatzwecke oder 
den mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert und abgeliefert 
worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso dasjenige frei- 
8 ebene Leder, das ohne Zustimmung des Leder-Zuweisungs-Amtes in 
er anderer Art umgewandelt wird. 
Freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung des Leder-Zuweisungs-Amtes 
weder an amtliche Beschaffungsstellen der Heeres= oder arineverwaltung 
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