Nr. 60. 1917, 409
Beka#nntmachung
Nr. G. 1023/2. 17. K. R.A.,
betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden.
Vom 1. April 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
GBl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli
1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RGl. S. 339) in
der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RE#Bl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt-
machungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RGBl. S. 25),
vom 23. September 1915 (RGl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Rl. S. 183)
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Fuwiderhandlungen nach
den in der Anmerkung *) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung, Jur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (REl. S. 603) geschlossen werden.
5 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Naturrohr (Glanzrohr, Stuhl-
rohr, Korbrohr, Malakkarohr), Peddigrohr, Flechtrohr, Rohrschienen, Rohrbast, Rohr-
abfall (Bruchpebdig, Peddigenden), Weiden, Weidenstöcke, Weidenschienen, Weidenrinde.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3d des Gesehees, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
4 wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be-
amten gegenüber verheimlicht; ··
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Bei vorsäßlichen Juwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die eldstrafe mindestens auf das
Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den
Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist
auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des
Mindestbetrages ermäßigt werden. ·
In den Fällen der Nrn. 1 und 3 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver-
urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis-
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
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