420 Nr. 60. 1917.
Für Kapzuchen sind 1 4 für 1 kg, für sonstige Säcke und Packhüllen 0,50 A
für 1 kg von der kaufenden Gesellschaft zu erstatten. Eine besondere Vergütung für die
vom Verkäufer bei Preßballenpackung zu verwendende Draht= und Bandeisenverschnü-
rung findet nicht statt.
Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung innerhalb 30 Tagen
nach Eingang der Rechnung; bei Stundung dürfen 2 v. H. über Reichsbankdiskont an
Zinsen vereinbart werden.
8 4.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind Kunstwollen,
die nach dem 1. Mai 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführt oder
aus Lumpen hergestellt sind, welche nachweisbar nach dem 1. Mai 1916 aus dem Reichs-
ausland (nicht Zollausland) eingeführt worden sind. *#
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als
Reichsausland im Sinne dieser Bestimmungen.
Anträge auf Bewilligung von weiteren Ausnahmen von den Anordnungen dieser
Bekanntmachung sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. IV.) des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu
richten. Die Entscheidung über die gestellten Anträge behält sich der unterzeichnete zu-
ständige Militärbefehlshaber vor.
2
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1917 in Kraft.
Übersichtstafel
zur Bekanntmachung W. IV. 2500/2. 17. K.R.A.
Mark
Bezeichnung für 1/18
“ beste Sorfe“)
Aa. Kunftwollen aus altem Wollgestrickten, Zephir und Trikot.
1|Kunstwolle aus buntem Wollgestrickten (Shoddy, in Wasser gerissen) 3,50
2 Kunstwolle aus weißem Wollgestrickten (Shoddy, in Wasser gerissen) 7.—
3 Kunstwolle aus buntem Zephir (Shoddy, in Wasser gerissen) 5,25
4 Kunstwolle aus weißem Zephir (Shoddy, in Wasser gerissen) 8.—
5 Kunstwolle aus sonstigen wollenen Gestrickt-, Zephir= und Trikot-
umpen
5 Geringere orten entsprechend billiger.