Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

428 Nr. 61. 1917. 
(3) Bekanntmachung vom 29. März 1917 über Salzgemüse und Gurken. 
achstehende in Nr. 74 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, vom 
26. März 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 29. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Beklanntmachung 
über Salzgemüse und Gurken. 
Auf Grund der §5 1 und 10 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse 
vom 5. August 1916 (REl. S. 914) wird bestimmt: 
§ 1. 
Als Gemüsekonserven im Sinne der Verordnung über die Verarbeitung von 
Gemüse vom 5. August 1916 (RBl. S. 914) gelten auch die nicht in luftdicht ver- 
schlossenen Behältnissen konservierten Gemüse mit Ausnahme des Sauerkrauts, der 
eingesäuerten Rüben und der konservierten Gurken aller Art. · · 
·§.2- . . 
Die Vorschriften der Verordnung vom 5. August 1916 finden auf Hersteller von 
Gemüsekonserven der in § 1 bezeichneten Art, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr 
als 50 Doppelzentner beträgt, keine Anwendung. 
83. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer. Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. März 1917. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. 
« von Tilly. 
(4) Bekanntmachung vom 30. März 1917, betreffend Freigabe der Schmalspur- 
bahn Neubukow Ow.—Vastorf flr den öffentlichen Güterverkehr. 
Im Anschluß an die Bekanntniachung vom 3. März 1917 — Rbl. S. 272 — 
wird die nachstehende Anordnung des st Uvertretenden kommandierenden Gene-
	        
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