434 Nr. 62. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 3. April 1917, betreffend die Zeit des S
im kommenden Sommerhakbjahr.
it Bezug auf die vorstehende Bekanntmachung ordnet das
*l*7 · · f unt i
Ministerium hierdurch an, daß der Unterricht in allen Schulen des beeichnet
kommenden Sommerhalbjahr nicht vor 8 Uhr der neuen Sommerzeit im
ginnen darf. it. be.
Schwerin, den 3. April 1917.
chulunterrichts
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
(3) Bekanntmachung vom 31. März 1917, betreffend Verbot des Verkäufs von
landwirtschaftlichem Inventar. «
Das nachstehend abgedruckte Verbot des stellv. Generalkommandos dez
IX. Armeekorps, betreffend Verkauf von landwirtschaftlichem Inventar, wird
unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 3. November 1916 — Rbl.
Nr. 172 — hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 31. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
Nr. 593. Altona, den 26. März 1917.
verbot,
betreffend Verkauf von landwirtschaftlichem Inventar.
In Ergänzung der Verordnung vom 23.Oktober 1916, K VBl. Nr. 2374, ver-
biete ich auch den Erwerb von landwirtschaftlichem Inventar in demselben Umfang wie
die Veräußerung desselben.
Die Verordnung erhält demnach folgende Fassung: ç
Im Interesse der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Landstellen bestimme
ich hierdurch: «