Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  62.  1917.  439

5  9.
Art  der  Meldung.
Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen,  die  bei
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Sektion
,Bst.  (Vordruckverwaltung)  unter  Angabe  der  Vordrucknummer  Bst.  1274b  anzufordern
  sind.
Die  Anforderung  der  Meldescheine  ist  mit  deutlicher  Unterschrift  und  mit  genauer
Adresse  zu  versehen.
Der  Meldeschein  darf  zu  anderen  Mitteilungen  als  zur  Beantwortung  der  gestellten
  Fragen  nicht  verwandt  werden.
Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  ein  und  desselben  Eigentümers
oder  ein  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.
Auf  die  Vorderseite  der  zur  Übersendung  der  Meldung  benutzten  Briefumschläge
ist  der  Vermerk  zu  setzen:
Betrifft  Dachpappenbeschlagnahme“.
Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschrift,
  Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.

§  10.

Lagerbuch  und  Auskunftserteilung.
Jeder  Meldepflichtige  (&  7)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung
in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.
Beauftragten  Beamten  der  Militär=  oder  Polizeibehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung
des  Lagerbuchs  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
Gegenstände  zu  vermuten  sind.

§  11.

Ausnahmen  von  der  Bekanntmachung.
Von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  sind  ausgenommen:

1.  Dachpappen,  welche  sich  im  Besitz  oder  Eigentum  des  Kgl.  Ingenieur-Komitees
  befinden;

2.  im  Gebrauch  gewesene  oder  im  Gebrauch  befindliche  Dachpappen  und  Rohdachpappen;


3.  die  Dachpappen  und  Rohdachpappen,  die  beim  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
  zur  Verwendung  für  einen  Bau  bereits  auf  der  zugehörigen  Baustelle
  lagerten;

4.  die  nach  dem  5.  April  1917  aus  dem  Reichsausland  (nicht  aus  dem  Zollausland)
  eingeführten  Dachpappen  und  Rohdachpappen.  Die  besetzten  feindlichen
  Gebiete  gelten  nicht  als  Reichsausland  im  Sinne  dieser  Bestimmungen.

Im  übrigen  sind  Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  von  dieser  Bekanntmachung
  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  Pa.  des  König-=