Nr. 62. 1917. 439
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Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion
,Bst. (Vordruckverwaltung) unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1274b anzufordern
sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und mit genauer
Adresse zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwandt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte ein und desselben Eigentümers
oder ein und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Auf die Vorderseite der zur Übersendung der Meldung benutzten Briefumschläge
ist der Vermerk zu setzen:
Betrifft Dachpappenbeschlagnahme“.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
§ 10.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (& 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung
in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung
des Lagerbuchs sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind.
§ 11.
Ausnahmen von der Bekanntmachung.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind ausgenommen:
1. Dachpappen, welche sich im Besitz oder Eigentum des Kgl. Ingenieur-Komitees
befinden;
2. im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Dachpappen und Rohdachpappen;
3. die Dachpappen und Rohdachpappen, die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
zur Verwendung für einen Bau bereits auf der zugehörigen Baustelle
lagerten;
4. die nach dem 5. April 1917 aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland)
eingeführten Dachpappen und Rohdachpappen. Die besetzten feindlichen
Gebiete gelten nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmungen.
Im übrigen sind Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von dieser Bekanntmachung
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion Pa. des König-=