Nr. 65. 1917. 461
lagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit besonderer Zu-
a aes Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
oder auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen.
8 4.
Veräußerungs= und Ablieserungserlaubnis für nicht aufbereitete Torffasern.
Trotz der Beschlagnahme wird die Veräußerun und Ablieferung der nicht auf-
bereiteten Torffasermengen an die nachstehenden Aufbereitungsanstalten, nämlich:
1. Torsverwertung Poggenmoor, Eduard Dyckerhoff G. m. b. H., Poggenhagen
2 Bapeustaht "un bberkere , E Eb. Gish
. Norddeutsche Torfmoorgesellschaft Triangel b. Gifhorn, *-
3. Gräfl. von Lanbdsbergicche Torfstreufabrik G. m. b. H., Velen i. Westf.,
b 4. Torfwerke Agilla G. m. b. H., Abt. Dirschau i. Westpr.,
gestattet.
Der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums steht
das Recht zu, weitere Aufbereitungsanstalten, die zur Annahme und zum Ankauf be-
schlagnahmter Torffasern berechtigt sind, zu bestimmen. Die Namen dieser Aufbereitungs-
anstalten werden im Reichsanzeiger bekanntgegeben.
Ferner ist trotz der Beschlagnahme die Ablieferung der absichtlich angesammelten
und noch nicht aufbereiteten Torffasermengen an die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Annahme besonders ermächtigten
Torfwerke oder deren Beauftragte als Sammelstellen zum Zwecke der Veräußerung und
Ablieferung an die vorbezeichneten oder an die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen iegsministeriums noch zu bestimmenden Aufbereitungs-
anstalten gestattet.
Die zur Annahme beschlagnahmter Torffasern berechtigten Torfwerke werden von
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums mit einem
Ausweis versehen; ihre Namen werden im Reichsanzeiger bekanntgegeben.
5 6.
Veräußerungspreis für nicht aufbereitete Torffasern.
Die Aufbereitungsanstalten sind von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums verpflichtet worden, für die gemäß § 4 veräußerten
Mengen unmittelbar oder durch Vermittlung der als Annahmestellen zugelassenen Torf-
werke oder deren Beauftragte an die Ablieferer der gemäß § 4 abgelieferten Mengen
einen übernahmepreis von 25 J/ für 1 chm gesammelter Torffasern zu zahlen.
Dieser Preis versteht sich für gesammelte Torffasern auf dem Wagen gemessen oder
bei Schüttung von mindestens ½ m Höhe und 1 m Breite, frei Sammelstelle oder frei
der von dieser bezeichneten Verladeplätze, unter der Voraussetzung, daß die Torffasern
ohne erhebliche Beimischung von nichtfasrigen Bestandteilen abgeliefert werden und den
bei jeden der zugelassenen Aufbereitungsanstalten, Sammelstellen oder Ladeplätzen aus-
liegenden Proben entsprechen.