Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

I. 65. 1917. 463 
'b) z · ihm Gewahrsam der gemäß § 4 zugelassenen Aufbereitungsanstalten 
efinden 
unterliegen der Melbepflicht. 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt 
des Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift 
„Betrifft Torffasermeldung“ zu erstatten. » 
Hinsichtlich der gemäß § 8, Ziffer a, meldepflichtig gewordenen Mengen ist Ent- 
eignung zu gewärtigen. 
80. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung der meldepflichtigen Gegenstände (5§ 8) sind verpflichtet: 
1. Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres 
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verkaufen; 
2. landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche 
Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden; 
3. Kommunen, össen lich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
§ 10. 
Stichtag und Meldefrist. 
Zu melden ist der am ersten Tage jedes Monats tatsächlich vorhandene Bestand 
an meldepflichtigen Gegenständen (§ 8). Die Meldung ist bis zum 10. eines jeden 
Monats zu erstatten. 
Ws 11. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, insbesondere 
auch Freigabeanträge, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. I.) des Kö= 
niglich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu 
richten, welche für die Entscheidung zuständig ist. 
5 12. 
asttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 14. April in Kraft. 
Altona, den 14. April 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falck, 
General der Infanterie.
	        
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