Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

488 Nr. 69. 1917. 
(4) Bekanntmachung vom 16. April 1917, betreffend den vaterländischen Hilfs- 
dienst der Schüler höherer Lehranstalten. 
Betreffend die Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916 (RGBl. Nr. 276) wird in bezug auf die Schüler hierdurch 
folgendes bestimmt: 
1. Die Meldungen der Schüler für den vaterländischen Hilfsdienst sind nach 
einer Anordnung des Kriegsamtes nur bei den Direktoren der höheren Lehr- 
anstalten anzubringen, die sich dabei gleichzeitig über Zweckmäßigkeit und Art 
der Verwendung äußern. Diese Meldungen sind in einer Liste zu sammeln. 
Im übrigen haben die Direktoren die Mitteilungen des stellvertretenden Ge- 
neralkommandos abzuwarten. « 
2. Diejenigen Schüler der höheren Lehranstalten, welche durch Vermitte- 
lung ihrer Direktoren in den vaterländischen Hilfsdienst eintreten, werden zu- 
nächst ohne Zeugnis beurlaubt. Sie erhalten die Versetzung in die nächsthöhere 
Klasse zu demselben Zeitpunkt wie bei weiterem Besuch der Anstalt, wenn bei 
ihrem Austritt mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, daß sie die Versetzung 
erreichen würden, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie nachweislich bis zu 
diesem Zeitpunkt im vaterländischen Hilfsdienst verblieben sind. Scheiden sie 
vorher aus dem vaterländischen Hilfsdienst aus und kehren sie zur Schule zurück, 
so ist bei ihrer Versetzung auf die besonderen Umstände gebührend Rücksicht zu 
nehmen. Denjenigen dieser Schüler, welche nach Obersekunda versetzt werden, 
ist das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig- freiwilligen 
Dienst zugleich mit dem Versetzungszeugnis auszustellen, auch wenn sie der 
Untersekunda weniger als ein. Jahr angehört haben. 
3. Die Schüler, welche die regelrechte Versetzung nach Oberprima erreicht 
haben, sind vor Eintritt in den vaterländischen Hilfsdienst zur Notreifeprüfung 
äuzulassen. Sie erhalten das Reifezeugnis erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei 
weiterem Besuch der Anstalt die Prüfung abgelegt haben würden'unter der Vor- 
aussetzung, daß sie nachweislich bis dahin im vaterländischen Hilfsdienst ge- 
blieben sind. Anderenfalls müssen sie zur Schule zurückkehren, und die regel- 
mäßige Reifeprüfung ablegen. Auch hierbei ist auf die besonderen Umstände 
Rücksicht zu nehmen. 
Schwerin, 16. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Minitsterium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.