Nr. 71. 1917. 503
§5 2. "
fss i Magermilch
i Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Mager
ist nu ————— ele lr Malldten bedürfen jedoch hierzu der Ermächtigung
der Landesfettstelle oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Ermächtigung kann jeder-
zeit widerrufen werden.
§W 3.
i ie mit Wasserstoffsuperoxyo versetzt ist, darf, vorbehaltlich der Vor-
Schrifte — *7 a dee reiö und durch den Handel nur in solchen
Gefäßen in den Verkehr gebracht werden, die deutlich erkennbar die Aufschrift tragen:
„Magermilch mit Wasserstoffsuperoxyd-Zusatz“. · ·
In den Geschäftsräumen der Molkereien und des Großhandels ist an geeigneter,
in die Augen fallender Stelle ein Abdruck der in der Beilage enthaltenen Anleitung
auszuhängen.
Kleinhändler haben einen Abdruck der Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der An-
leitung an ihren Verkaufsstellen (Laden oder Wagen) deutlich sichtbar auszuhängen.
Als Kleinhandel gilt die Abgabe an den Verbraucher.
§* 4.
Die Kommunalverbände und die Gemeinden, denen die Regelung des Milch-
verkehrs übertragen ist, haben die Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der Anleitung unter
geeigneter Uberschrift und Einleitung durch wiederholte Veröffentlichungen in den
Tageszeitungen und durch Anschlag zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Sie können
gemäß § 8 der Verordnung vom 3. Oktober 1916 weitere Anordnungen über den
Verkehr mit Magermilch, die mit Wasserstoffsuperoxyd behandelt ist, erlassen.
5 5.
Molkereien und Milchhändler, die Magermilch mit Wasserstoffsuperoxyd-Zusatz
in den Verkehr bringen, sind zur genauen Befolgung der Vorschriften dieser Anordnung
verpflichtet. Die Landesfettstellen oder die von ihnen bezeichneten Stellen haben über-
wachungsmaßnahmen zu treffen.
5l 6.
Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder den auf Grund der §§5 4 und 5
getrof enen weiteren Anordnungen zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des § 14 der
erordnung vom 3. Oktober 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
8 7.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
von Graevenitz.