Nr. 74. 1917. 523
umtauschkarten auszuhändigen. Die Zuckerumtauschkarten dürfen grundsätzlich
nur auf einen Kalendermonat ausgestellt werden.
Zur Gewährung einer etwaigen Zuckerzulage zur häuslichen Obstver-
wertung bleibt der Kommunalverband verpflichtet, der die Umtauschkarten aus-
gestellt hat.
Zu § 11.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen vorgelegten ordnungs-
mäßig ausgestellten Zuckerumtauschkarten gegen Zuckerkarten des Kommunal=
verbandes umzutauschen.
Zu § 12.
Sind in den Kommunalverbänden für die Regelung der Zuckerversorgung
besondere Einrichtungen getroffen, wie Eintragung in die Kundenlisten oder Vor-
ausbestellungen durch besondere Bestellabschnitte, so ist Vorsorge zu treffen, daß
die eingetauschten Zuckerkarten ohne Schwierigkeiten eingelöst werden können.
Gegebenenfalls sind Verkaufsstellen zu bezeichnen, die ohne Einhaltung der dies-
bezüglichen Einrichtungen den Zucker auf die Zuckerkarten abgeben können.
Zu § 13.
Die Bestellungen von Zuckerumtauschkarten sind möglichst frühzeitig an
die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin einzureichen. Zweckmäßig
wird der Bedarf für mehrere Monate auf einmal zu beziehen sein. Der erst-
malige Bedarf ist bis spätestens zum 10. Mai bei der Landesbehörde
für Volksernährung anzumelden. «
Zu § 14.
Die abgegebenen Zuckerumtauschkarten sind mit einem Entwertungsstempel
zu versehen und gesammelt bis zum 15. eines jeden Monats S— erstmalig
zum 15. Juni d. Is. — an die Landesbehörde für Volksernährung einzusenden.
Schwerin, den 1. Mai 1917.
Großberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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