Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

524 Nr. 74. 1917. 
Reichszuckerstelle. Berlin SW. 19, den 12. April 1917. 
Abteilung II. Lindenstraße 51/563. 
II. 1917/4 
36. 
Bestimmungen 
über die Ausgabe einer Zuckerumtauschkarte. 
I. Allgemeine Versorgungspflicht durch den Kommunalverband des Wohnortes. 
. 81. 
Die Zuckerversorgung von Zivilpersonen erfolgt grundsätzlich durch den Kommunal- 
verband des Wohnsitzes. « 
§2. 
Bei dauernder Verlegung des Wohnsitzes erlischt die Versorgungspflicht des. Kom- 
munalverbandes des ursprünglichen Wohnsitzes und wird die Versorgungspflicht des 
Kommunalverbandes des neuen Wohnsitzes begründet. 
8 3. 
Einer dauernden Verlegung des Wohnsitzes ist hinsichtlich der Versorgungspflicht 
des Kommunalverbandes eine Entfernung aus dem ursprünglichen Kommunalverband 
für einen Zeitraum von über 6 Monaten gleichzuachten. 
F* 4. 
In den Fällen der §§ 2 und 3 hat der Kommunalverband des ursprünglichen 
Wohnsitzes des Versorgungsberechtigten eine Bescheinigung über das Ausscheiden aus 
der Zuckerversorgung des Kommunalverbandes auszustellen. Durch die Vorlage dieser 
Bescheinigung tritt der Versorgungsberechtigte in die Versorgung durch den Kommunal= 
verband des neuen Wohnsitzes über. 
II. Versorgungsregelung bei längerem Aufenthaltswechsel. 
*l 5. 
Entfernt sich der Versorgungsberechtigte für länger als einen Monat, jedoch für 
kürzere Zeit als 6 Monate aus dem Kommunalverband seines Wohsihes, so kann er 
für jeden vollen Kalendermonat der Abwesenheit je eine Zuckerumtauschkarte im voraus 
durch den Kommunalverband seines Wohnsitzes beziehen. 
X 
Beträgt die Dauer der Abwesenheit weniger als einen Kalendermonat, so hat 
der Versorgungsberechtigte im Bedarfsfalle auf Grund seiner Kommunalberbands-
	        
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