Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 74. 1917. 527 
arbeiten ist es erwünscht, daß die Schulkinder tunlichst zur Hilfeleistung bei den 
ländlichen Arbeiten frei gemacht werden. Das unterzeichnete Ministerium sieht 
sich daher veranlaßt, seine Bekanntmachung vom 3. April d. Is., betreffend die 
Zeit des Schulunterrichts im kommenden Sommerhalbjahr (Rbl. Nr. 62) da- 
hin zu erläutern, daß die Schulbehörden ermächtigt sein sollen, den Schulbeginn 
für die größeren, mindestens 10 Jahre alten Kinder im laufenden Sommer- 
halbjahr auf 7 Uhr zu verlegen. 
Schwerin, den 1. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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