Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr  78.  1917.  553

(6)  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1917,  betreffend  russisch-polnische  Arbeiter.

Da  sich  in  letzter  Zeit  die  Fälle  mehren,  daß  russisch-volnische  Arbeiter  von
ihren  Arbeitsstellen  entweichen,  werden  die  Behörden  ausgefordert,  diesem  mit
allen  Mitteln  entgegenzutreten.  Die  im  Regierungsblatt  Nr.  9  und  Nr.  12
von  1915  veröffentlichten  Bekanntmachungen  des  stellv.  Generalkommandos
vom  7.  und  18.  Januar  1915  werden  nachstehend  nochmals  im  Wortlaut  bekannt
  gegeben.

Jede  Übertretung  der  bestehenden  Vorschriften  ist  zu  verfolgen  und  die  Bestrafung
  zu  betreiben.

Schwerin,  den  11.  Mai  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
«  L.  v.  Meerheimb.

III  b.  Nr.  2289/293.  Altona,  den  7.  Januar  1915.

Belkianntmachung.

1.  Eisenbahnfahrkarten  dürfen  russischen  Arbeitern  nur  verkauft  werden,  wenn
diese  einen  nicht  über  8  Tage  alten  Erlaubnisschein  ihrer  zuständigen  Ortspolizeibehörde
zum  üÜberschreiten  der  Grenzen  des  Ortspolizeibezirks  vorzeigen.

2.  Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß  §  9b  des  Gesetzes  betr.  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

3.  Ferner  werden  nach  Maßgabe  desselben  Gesetzes  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  bestraft:

a)  Russische  Arbeiter,  die  sich  einer  Unbotmäßigkeit  oder  einer  Widersetzlichkeit
gegen  die  Arbeitgeber  oder  deren  Vertreter  schuldig  machen;

b)  alle  Personen,  die  sich  der  Aufwiegelung  oder  Aufsetzung  russischer  Arbeiter
zum  Zuwiderhandeln  gegen  ein  obrigkeitliches  Gebot  oder  gegen  eine  Anordnung
  der  Arbeitgeber  schuldig  machen,  desgleichen  wer  in  aufrührerischer
oder  aufhetzerischer  Weise  Mißvergnügen  oder  Unzufriedenheit  in  Bezug  auf
die  gegenwärtige  oder  zukünftige  Regelung  des  Arbeitsverdienstes  oder  über
die  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen  Krieges  getroffenen  obrigkeitlichen  Anordnungen
  zu  erregen  sucht.

Die  bei  einer  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften  (a  und  b)  Betroffenen
  sind  festzunehmen.

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