Metadata: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

268 Abschnitt III. Disziplinargesetz. 
§. 58. Der Staatsanwalt bei einem Landgerichte ist befugt, allen Be- 
amten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Polizei im Bezirke dieses 
Gerichts Warnungen zu ertheilen. 
§. 62. Die Beschwerde gegen Ordnungsstrafe geht: 
3. Von den Verfügungen eines Beamten der Staatsanwaltschaft an den 
höheren Beamten derselben und von dessen Verfügung an den Justizminister. 
§. 63. Die Bestimmungen über die Entfernung aus dem Amte (§. 23 
Nr. 1, §§. 24 ff.) finden auf die Beamten der Staatsanwaltschaft Anwendung. 
In Ansehung der Amtsanwälte und der Beamten der gerichtlichen Polizei 
ist deren sonstige amtliche Eigenschaft für die Zuständigkeit der Disziplinar- 
behörde maßgebend. 
Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Betreff der 
Gemeindebeamteny?. 
Sechster Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Betreff der 
Beamten der Militärverwaltung. 
Siebenter Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Betreff der 
Entlassung von Beamten, welche auf Widerruf angestellt sind, 
der Referendarien u. s. w. 
§. 83. Beamte, welche auf Probe, auf Kündigung, oder sonst auf Wider- 
ruf?:) angestellt sind, können ohne ein förmliches Disziplinarverfahren von der 
Behörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, entlassen werden. Dem auf Grund 
der Kündigung entlassenen Beamten ist in allen Fällen bis zum Ablaufe der 
Kündigung sein volles Diensteinkommen zu gewähren y#. 
§. 84. Referendarien soder Auskultatoren], welche durch eine tadelhafte 
Führung zu der Belassung im Dienste sich unwürdig zeigen oder in ihrer Aus- 
bildung nicht gehörig fortschreiten, können von dem vorgesetzten Minister, nach 
1) Aufgehoben durch Zust. Ges. 88. 20, z, 36; E. O. V. XVIII. 432. 
2) Um der betheiligten zahlreichen Beamtenklasse verstärkten Schutz gegen mög- 
liche Willkür zu gewähren, wird nach Maßgabe der Reg. Instr. 23. Okt. 1817 s. 5 
Nr. 6 bestimmt, daß die Aufkündigung der nur auf Zeit oder Widerruf angestellten 
Beamten, wenn dieselben wegen mangelhafter Dienstführung unfreiwillig entlassen 
werden sollen, stets in den Plenarsitzungen der Regierungen zu berathen und Be- 
schluß darüber zu fassen ist, Res. 21. Juli 1857 (M. Bl. S. 141). Vergl. über 
das Verfahren und die Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerden Res. 23. Febr. 
1861 (M. Bl. S. 159). Z 
Diese Vorschrift findet in Betreff der provisorisch resp. auf Kündigung angestellten 
Lehrer nicht Anwendung, Res. 9. Nov. 1863 (M. Bl. S. 231) und ebensowenig in 
Betreff der nicht definitiv angestellten Forstanwärter, Reg. 15. Febr. 1879 (M. Bl. 
S. 164) §§. 33 u. 45. 
Die öffentlich angestellten Feldmesser sind mit Ausnahme a) der bei den Aus- 
einandersetzungsbehörden, b) der bei der Veranlagung und Verwaltung der Grundsteuer 
angestellten, beziehungsweise beschäftigten Feldmesser, der Disziplin der Regierungs- 
präsidenten und des Ministers für Handel 2c. unterworfen, die zu a) gedachten der 
Disziplin der Auseinandersetzungsbehörden und des Ministers für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten. Die ihnen (durch die Regierungspräsidenten) ertheilten Be- 
stallungen können nach Vorschrist der §§. 53, 54 G. O. 21. Juni 1869 zu- 
rückgenommen werden. Gegen Feldmesser, welche im Ressort des Ministers für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten mit Pensionsberechtigung angestellt find, erfolgt 
das weitere Verfahren bezüglich der Entfernung aus dem Staatsdienst durch das 
gedachte Ministerium im Disziplinarwege, §§. 1—4 des Regl. 2. März 1871 (G. S. 
S. 101). 
8) Sofortige Entlassung ohne Weiterzahlung des Gehalts bis zur Kündigungs- 
frist bedingt ein förmliches Disziplinarverfahren, Erk. O. Trib. 30. Mai 1878. 
Vergl. E. O. V. XXVIII. 413. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.