Nr. 79. 1917. 557
5. Die Posten, Patrouillen und Meldereiter sowie die Patrouillenboote sind
angewiesen, die Bemannung und die Boote zu untersuchen. Sie haben das
Recht, die Boote jederzeit zu betreten und bei vorhandenem Verdacht das
Auslaufen des Bootes zu verhindern. !½m
6. Auf See ist jeder Verkehr von Boot zu Boot verboten, sofern es sich nicht
um gemeinsame Ausübung des Fischfanges oder um Notfälle handelt.
C. Kennung der Boote.
7. Die Boote führen als Kennung im Segel und am Bug die durch die zu-
ständige Polizeibehörde mitgeteilten Erkennungsbuchstaben und Nummern.
(Vgl. Verordnung des Großh. Ministeriums vom 23. Dezember 1913
— Rbl. 1913 Nr. 61 Z. 5).
Größe der Zeichen: im Segel 48—50 em,
am Bug 12—30 cm.
8. Anträge auf Ausstellung des Erlaubnisscheines sind an die Polizeibehörde
schriftlich zu richten unter Beifügung einer neueren Photographie.
D. Schlußbestimmungen.
9. Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Gesetze nicht eine höhere
Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei mildernden
Umständen mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Die ver-
säumten Maßnahmen werden auf Kosten der Säumigen ausgeführt; auch
kann der Erlaubnisschein eingezogen werden.
10. Die Verordnung tritt 2 Wochen nach der Verkündung in Kraft.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 11. Mai 1917, betreffend Herstellung und Verbreitung
von Druckschriften.
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des stellvertretenden Ge-
neralkommandos vom 18. November 1916 — mitgeteilt durch Bekanntmachung
vom 23. November 1916, Rbl. Nr. 184 — aufgehoben.
Schwerin, den 11. Mai 1917.
„Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Janern.
L. v. Meerheimb.