Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  79.  1917.  557

5.  Die  Posten,  Patrouillen  und  Meldereiter  sowie  die  Patrouillenboote  sind
angewiesen,  die  Bemannung  und  die  Boote  zu  untersuchen.  Sie  haben  das
Recht,  die  Boote  jederzeit  zu  betreten  und  bei  vorhandenem  Verdacht  das
Auslaufen  des  Bootes  zu  verhindern.  !½m

6.  Auf  See  ist  jeder  Verkehr  von  Boot  zu  Boot  verboten,  sofern  es  sich  nicht
um  gemeinsame  Ausübung  des  Fischfanges  oder  um  Notfälle  handelt.

C.  Kennung  der  Boote.

7.  Die  Boote  führen  als  Kennung  im  Segel  und  am  Bug  die  durch  die  zuständige
  Polizeibehörde  mitgeteilten  Erkennungsbuchstaben  und  Nummern.
(Vgl.  Verordnung  des  Großh.  Ministeriums  vom  23.  Dezember  1913
—  Rbl.  1913  Nr.  61  Z.  5).

Größe  der  Zeichen:  im  Segel  48—50  em,
am  Bug  12—30  cm.

8.  Anträge  auf  Ausstellung  des  Erlaubnisscheines  sind  an  die  Polizeibehörde
schriftlich  zu  richten  unter  Beifügung  einer  neueren  Photographie.

D.  Schlußbestimmungen.

9.  Zuwiderhandlungen  werden,  sofern  die  bestehenden  Gesetze  nicht  eine  höhere
Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr,  bei  mildernden
Umständen  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.  Die  versäumten
  Maßnahmen  werden  auf  Kosten  der  Säumigen  ausgeführt;  auch
kann  der  Erlaubnisschein  eingezogen  werden.

10.  Die  Verordnung  tritt  2  Wochen  nach  der  Verkündung  in  Kraft.

v.  Falk.

(3)  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1917,  betreffend  Herstellung  und  Verbreitung
von  Druckschriften.
Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Durch  diese  Verordnung  wird  die  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  vom  18.  November  1916  —  mitgeteilt  durch  Bekanntmachung
vom  23.  November  1916,  Rbl.  Nr.  184  —  aufgehoben.

Schwerin,  den  11.  Mai  1917.

„Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Janern.
L.  v.  Meerheimb.