Nr. 80. 1917. 575
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu
1500 Mark erkannt werden.
Zusatz: Die Zivilverwaltungsbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 11. Mai 1917, betreffend Notprüfungen und vor-
zeitige Versetzungen an den höheren Lehranstalten.
Für die Abhaltung von Notprüfungen und vorzeitigen Versetzungen an den
höheren Lehranstalten sind gegenwärtig folgende Bestimmungen maßgebend:
1. Regelrecht in die Oberprima versetzte Schüler können zur Notreife-
prüfung zugelassen werden, sobald sie infolge der Einberufung ihrer Jahres-
klasse zum Dienst im Heere oder in der Marine den Gestellungsbefehl des Be-
zirkskommandos erhalten haben. Das Reifezeugnis wird ihnen jedoch erst nach
der tatsächlichen Einstellung in das Heer oder in die Marine ausgehändigt.
Ebenso sind die Schüler der ersten Klasse sechsstufiger höherer Lehranstalten
zu behandeln.
2. Schülern, die regelrecht in die Unterprima, Obersekunda oder Unter-
sekunda versetzt worden sind, darf im Falle ihrer Einberufung zum Dienst
im Heere oder in der Marine (siehe Ziffer 1) das Zeugnis über die vorzeitige
Versetzung nach Oberprima, Unterprima oder Obersekunda ausgestellt werden,
wenn sie die Aussicht gewähren, daß sie am Schlusse des Schuljahres mit Wahr-
scheinlichkeit die Reife für die höhere Klasse erlangt hätten.
3. Das zu 1 und 2 Gesagte gilt auch für Schüler, die als Fahnenjunker in
das Heer eingestellt werden, sofern Angehörige ihrer Jahresklasse bereits einbe-
rufen sind.
4. Schüler, die als Fahnenjunker in das Heer eintreten, bevor ihre Jahres-
klasse einberufen ist, können
a) falls sie die regelrechte Versetzung nach Oberprima erreicht haben, vom
1. Juni 1917 ab zur Notreifeprüfung zugelassen werden,
b) falls sie die regelrechte Versetzung nach Unterprima erlangt haben,
von demselben Zeitpunkt ab vorzeitig nach Oberprima versetzt werden,
wenn sie die Aussicht gewähren, daß sie am Schlusse des Schuljahres
mit Wahrscheinlichkeit die Reife für diese Klasse erreicht hätten.
5. Auf Schüler, die als Veterinär-Aspiranten in das Heer eintreten, findet
die Vorschrift zu 4 a gleiche Anwendung. «