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Nr. 83. 1917. 589.
dem Verein aufgestellte namentliche Liste mit Angabe des Geburtsdatums und
Bezeichnung der Eltern oder Vormünder (Name, Wohnort und Wohnung), wenn
die Erlaubnis des unterzeichneten Generalkommandos eingeholt ist.
. Reichsdentsche und Angehörige verbündeter Staaten, die aus dem neutralen oder
verbündeten Ausland oder aus den besetzten Gebieten zureisen, bedürfen keines
besonderen Ausweises nach II 1, wenn der Paß oder das ihm gleichwertige Reise-
papier als Reiseziel den betreffenden Badeort angibt.
Aktive reichsdeutsche und verbündeten Staaten angehörige Militärpersonen in
Uniform weisen sich durch Militärpapiere aus.
Die Ausweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Beamten
und Militärpersonen vorzuzeigen.
Jeder Badegast und Besucher hat sich unverzüglich nach Ankunft unter Vorlage
des Ausweises bei der zuständigen örtlichen Meldestelle zu melden. Die Melde-
stelle hat den Ausweis mit einem Vermerk über die geschehene Meldung und Zu-
lassung zu versehen.
Ferner hat sich jeder Badegast und Besucher, der in einem Gasthaus, einer
Pension oder Sommerwohnung Wohnung uimmt, bei seinem Wirt eigenhändig
und unter eigenhändiger Unterschrist mit Geburtsdatum und Heimatsort ein-
zutragen. Für die minderjährigen Kinder haben die Eltern oder Begleiter die
Eintragung zu besorgen.
Jeder Wirt hat die Meldungen innerhalb 12 Stunden nach Ankunft der
Gäste und Besucher den Ortspolizeibehörden oder dem Gemeindevorstand vor-
zulegen, der nötigensalls auch persönliche Vorstellung der Badegäste und Besucher
fordern kann.
Badegäste und Besucher, die länger als 24 Stunden Aufenthalt nehmen,
haben sich persönlich bei den örtlichen Meldestellen abzumelden. Für die minder-
jährigen Kinder haben die Eltern oder Begleiter die Abmeldung zu bewirken.
. Die Veranstaltung von Bällen, Rennions usw. sowie das Abbrennen von Feuer-
werk ist verboten.
III. Die Zulassung feindlicher und neutraler Ausländer ist verboten.
Ausnahmen unterliegen der schriftlichen Genehmigung des stellvertretenden Ge-
neralkommandos.
Feindliche und neutrale Ausländer, die in Deutschland wohnen oder ihren dau-
ernden Aufenthalt haben, weisen sich durch den Ausweis zu II und durch den Paß oder
den seine Stelle vertretenden Paßersatz aus.
Die aus dem Ausland oder aus den besetzten Gebieten einreisenden feindlichen
und neutralen Ausländer müssen im Besitz des vorgeschriebenen Passes sein.
Im übrigen finden die Bestimmungen zu lI siungemäß Anwendung.
IV. Bestimmungen für die Abwickelung des Badeverkehrs.
1. Badeanstalten dürfen errichtet und benutzt werden. Das Betreten der Seestege
ist im allgemeinen gestattet. Der Brückenbelag braucht nur dort entfernt zu
werden, wo militärische Befehlshaber dies aus besonderen Gründen anordnen
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