Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$  73.  Das  Post-  und  Telegraphenwesen.  95

der  Protestauftrag  bei  der  Postanstalt  eingeht,  von  welcher  der  Auftrag
  auszuführen  ist‘),  Dieselbe  Regel  findet  auch  Anwendung  auf
die  Erhebung  des  Protestes  mangels  Zahlung  eines  Schecks  ?).

B.  Verpflichtungen  des  Absenders.

1.  Der  Absender  ist  verpflichtet,  an  die  Postanstalt  das  tarifmäßige
Porto  zu  entrichten.  Ueber  die  juristische  Natur  desselben  siehe  oben
S.  85  fg.  Die  Höhe  desselben  ist  normiert:

a)  Durch  Gesetz  für  Briefe,  Pakete,  Wertsendungen  und  Zeitungen
  ?).

b)  Durch  Reglement,  welches  der  Reichskanzler  unter  Zustimmung
  des  Bundesrates  zu  erlassen  hat,  für  Postanweisungen,  Vorschußsendungen
  und  sonstige  Geldübermittlungen,  Drucksachen,  Warenproben
  und  Muster,  Postkarten,  eingeschriebene  Sendungen,  für
Zustellung  von  Sendungen  mit  Behändigungsscheinen,  für  Laufschreiben
wegen  Postsendungen  und  Ueberweisung  der  Zeitungen.

Der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf  es  nicht  bei  Feststellung
der  Gebühren  für  die  Ortsbestellung,  Estafettenbeförderung,  für  die
Beförderung  von  Reisenden  und  Passagiergut  und  für  die  Kreditierung
und  Kontierung  von  Porto‘).  Auch  ist  der  Reichskanzler  durch  das
Gesetz  vom  20.  Dezember  1899,  Art.  1  Ziff.  II,  ermächtigt  worden,  die
Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  auszudehnen  °).

c)  Durch  internationalen  Vertrag  bei  dem  Postverkehr
mit  außerdeutschen  Postgebieten  °).

Abweichungen  von  den  tarifmäßigen  Sätzen  sind  den  Postanstalten
nicht  gestattet,  ebensowenig  Erhöhungen  als  Ermäßigungen  oder  Gewährung
  von  Portofreiheiten’)..  Nur  mit  den  Staatsbehörden  der  Bundesstaaten
  kann  die  Postverwaltung  Abkommen  dahin  treffen,  daß  an

1)  Reichsgesetz  vom  30.  Mai  1908  (Reichsgesetzbl.  S.  321),  $  4.  Ueber  die  Fälle,
in  welchem  die  Postverwaltung  mit  Rücksicht  auf  diese  Haftung  die  Protesterhebung
nicht  übernimmt,  siehe  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  August  1908
(Reichsgesetzbl.  S.  482).  Postordn.  8  18a.

2)  Scheckges.  $  16  und  8  30.

3)  Gesetz  über  das  Posttaxwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichsgesetzbl.  S.  358)
und  die  dasselbe  abändernden  Gesetze  vom  17.  Mai  1873  und  20.  Dezember  1899.  Vgl.
auch  die  Gesetze  vom  3.  November  1874,  vom  11.  März  1901  und  vom  22.  Mai  1910.
(Siehe  oben  S.  41.)

4)  Postgesetz  8  50,  Ziff.  7,  8,  9.  Der  Grund  für  die  Unterscheidung  der  Fälle,
in  denen  die  Zustimmung  des  Bundesrates  erfordert  wird  und  in  denen  dies  nicht
geschieht,  beruht  darauf,  daß  die  ersteren  den  Wechselverkehr  zwischen  der  Reichspost
  und  der  bayerischen  und  württembergischen  Post  mit  berühren  und  daher  den
Vertretern  dieser  Staaten  eine  Teilnahme  an  der  Beschlußfassung  eingeräumt  werden
mußte,  während  die  letzteren  nur  den  Lokalverkehr  betreffen  und  deshalb  von  jeder
der  drei  Verwaltungen  selbständig  geregelt  werden  können.

5)  Diese  Anordnungen  sind  am  20.  März  1900  ergangen  (Zentralbl.  S.  93  ff.).

6)  Posttaxgesetz  $  11.  Für  Briefe,  Postkarten,  Zeitungen,  Drucksachen,  Warenproben
  u.  dgl.  kommen  die  Bestimmungen  des  Weltpostvereinsvertrages
Art.  5  zur  Anwendung.

7)  Portofreiheitsgesetz  vom  5.  Juni  1869,  8  10.