Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

594 Nr 83. 1917. 
(2) Bekanntmachung vom 19. Mai 1917, betreffend den Verkehr mit Tauben. 
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 29. Juni 1916, Rot. 
Nr. 101, 7. September 1916, Rbl. Nr. 143, und vom 15. Dezember 1916, 
Rbl. Nr. 197, betreffend den Verkehr mit Tauben, wird nachstehender Erlaß des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums vom 29. April d. Is., betreffend 
Brieftauben, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, künftig im Sinne dieses Er- 
lasses zu verfahren. 
Schwerin, den 19. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Kriegsministerium. Berlin W. 66, den 29. 4. 1917. 
Nr. 1232. 4. 17. A. 6. Leipziger Str. 5. 
Brieftauben. 
Die Sicherstellung des hohen Bedarfs an Brieftauben für die Front, dessen Deckung 
durch die jetzt heranzuzüchtenden jungen Tauben der Militärbrieftaubenstationen und der 
Brieftauben-Liebhaber-Vereine erfolgt, macht es erforderlich, daß die zum Schutz der 
Brieftauben erlassenen Bestimmungen sorgfältig beachtet werden. Auf den Erlaß vom 
28. November 1916 Nr. 1867 16 g. A. 6, in dem zum Ausdruck gebracht ist, daß zur 
Sicherstellung der Nachzucht das Abschießen von Tauben nicht mehr zu gestatten ist, 6 
wie auf die Verfügung vom 5. Februar 1917 Nr. 256. 17 g. A. 6, nach der sich dieses 
Verbot nicht nur auf Brieftauben, sondern auf Tauben aller Art bezieht, wird daher 
ebenso nachdrücklich hingewiesen, wie auf den Erlaß vom 29. November 1916 Nr. 1420. 
16. g. A. 6, in dem einschränkende Bestimmungen über die Verhängung von Tauben- 
sperren angeordnet sind und nach dem sich das Verbot des Abschießens von Tauben auch 
auf die Zeit dieser Taubensperren erstreckt. Da längere Sperren die Leistungsfähigkeit 
der Brieftauben, insbesondere der jungen Tauben, stark beeinträchtigen, so müssen die 
Sperren für die Brieftauben jetzt innerhalb der Grenzen von 10 Tagen (leichsgeset 
vom 28. Mai 1894, Ziffer 2) auf das für die Taubenkontrolle unbedingt nötige Maß 
beschränkt bleiben. Der Erlaß vom 18. April 1916 Nr. 1110. 4. 16. A.6, nach dem auch 
u Brieftauben unter Umständen längere Sperren festgesetzt werden konnten, wird auf- 
gehoben. 
  
Im Auftrage: gez. v. Wrisberg.
	        
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