698 Nr. 84. 1917.
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Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in lt iind an die Stelle der
Bekanntmachung vom 4. April 1916 — Nr. Bst. 1 1391/8. 16 K. R
Für die unter diese Bekanntmachung fallenden Betriebe hat 1 Betanntmachung
Nr. W. M. 77/1. 16 K. R. A. vom Januar 1916, betreffend mit Kraft angetriebene
Maschinen für Konfektionsarbeit, keine Geltung.
Altona, den 14. Mai 1917.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
gez. v. Falk,
General der Infanterie.
Anlage.
a) Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. § 3, Abs. 1 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des stellv. Genkdos. IX. A.-K.
vom 14. Mai 1917 (§ 1).
Den innerhalb der Betriebe der Unternehmer beschäftigten Arbeitern Er-
beiterinnen) ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des ver-
dienten Lohnes zu zahlen, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neun-
fache des Ortslohneh (ortsüblichen Tagelohnes) überschreitet.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände dürfen nicht
geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
b) Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister und
dergleichen und für Inhaber von Arbeitsstuben (§ 3 Abs. 2 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des stellv. Genkdos. IX. A.-K.
vom 14. Mai 1917 (§ 2).
Den außerhalb der Betriebe der Unternehmer beschäftigten Arbeitern (Ar-
beiterinnen ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des ver-
dienten Lohnes zu zahlen.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder verarbeiteten Gegenstände dürfen nicht
eringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Arbeiten die Arbeiter (Ar-
eiterinnen) in Arbeitsstuben begen Zeitlohn (Tageslohn, Wochenlohn), so dürfen die
Stundenlöhne nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.