Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

602 Nr. 85. 1917. 
II. Rindfleisch. 
Die Rindfleischpreise der Bekanntmachung vom 2. November 1916 — Nl. Nr.177 
S. 1070 — behalten bis auf weiteres Gültigkeit. 
Schwerin, den 16. Mai 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
(3) Bekanntmachung vom 21. Mai 1917 zur Anderung der Bekanntmachung, 
vom 24. April 1917, betreffend Lieferung von Milch an Molkereien und von 
Butter an Sammelstellen. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 9. Mai 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 21. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Mehrheimb. 
Im § 10 der Bekanntmachung vom 17. April 1917, betreffend Lieferung von Milch 
an Molkereien und von Butter an Sammelstellen — Nl. Nr. 71 —, wird hinter den 
Worten „gestattet ist“ folgender Zusatz eingefügt: 
„oder die nach § 1 Abs. 1 die in ihrem Betriebe gewonnene Milch nicht an die 
Molkerei zu liefern haben." 
Schwerin, den 9. Mai 1917. 
# Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
	        
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