Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 91. 1917. 623 
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
“- WimhHnr Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RG#Bl. 
S. 603) untersagt werden. 
& 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. ç ç 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle rohen und eingearbeiteten 
Felle von zahmen und wilden Kaninchen sowie von Hasen und Hauskatzen jeder Her- 
kunft und in jedem Zustand, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ihre 
Zurichtung zu Pelzwerk (Rauchwaren) erfolgt ist oder ihre Verarbeitung in Zurichte- 
reien, Färbereien oder Haarschneidereien bereits begonnen hat. Ausgenommen sind die 
Felle, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. 
32. 
Beschlagnahme. - »· 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit 
beschlagnahmt. · — 4. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
übeer sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen erlaubt 
werden. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
g 4. 
Veräußerungserlaubnis. —- 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten 
Felle in folgenden Föllen erlanbt, sofern die Bedingungen der §95 5 und 6 dieser Be- 
kanntmechung innegehalten werden. 
am) von dem Besitzer des Tieres, sofern er Mitglied eines Kaninchenzuchk- 
vereins ist, an die Vereins-Sammelstelle dieses Vereins binnen 3 Wochen 
nach dem Abziehen des Felles; 
b) von dem Besitzer des Tieres, sofern er nicht Mitglied eines Kaninchenzucht- 
vereins ist, an einen Händler (Sammler) binnen 3 Wochen nach dem Ab- 
ziehen des Felles; 
J) von der Vereins-Sammelstelle eines Kaninchenzuchtvereins an einen von 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums für den Wohnsitz des Vereins für die Sammlung der durch diese Be- 
kanntmachung betroffenen Felle zugelassenen Großhändler, jedoch spätestens 
am 10. Tage eines jeden Monats für das innerhalb des vorangegangenen 
Monats angesammelte Gefälle; · 
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