Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  91.  1917.  631

89.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Juni  1917  in  Kraft.
Altona,  den  1.  Juni  1917.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  Juni  1917,  betreffend  Bestandserhebung  von  Holzverkohlungserzeugnissen
  und  anderen  Chemikalien.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung  von
Holzverkohlungserzeugnissen  und  anderen  Chemikalien,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.  ·

Schwerin,  den  1.  Juni  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Melz.

WBekanntmachung
Nr.  Ch.  1802/3.  17.  K.R..,
betreffend  Bestandserhebung  von  Holzverkohlungserzeugnissen  und  anderen
Chemikalien.
Vom  1.  Juni  1917.
Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht

nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
nach  §  5  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915,  3.  Sep-133“