Nr. 91. 1917. 631
89.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft.
Altona, den 1. Juni 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 1. Juni 1917, betreffend Bestandserhebung von Holzverkohlungserzeugnissen
und anderen Chemikalien.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Bestandserhebung von
Holzverkohlungserzeugnissen und anderen Chemikalien, wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. ·
Schwerin, den 1. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Melz.
WBekanntmachung
Nr. Ch. 1802/3. 17. K.R..,
betreffend Bestandserhebung von Holzverkohlungserzeugnissen und anderen
Chemikalien.
Vom 1. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. Sep-133“