Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  914  1917.  629

Der  Preis  darf  folgende  Grundpreise  für  das  einzelne  Fell  nicht  überschreiten:
bei  Veräuße=  bei  e
bbei  Veräuße-  rung  durch  rung  dur
rung  durch  einen  Händler  elnen  für  die
den  Besitzer  (Sammler)  kanntmachung
des  oder  eine  berroffenen
betreffenden  Vereins-  e  zuge-Tieres
  sammelstelle  la  ro

a)  für  Felle  von  zahmen  Kaninchenim

  Gewichte  bis  50  g  0,10  "  0,12  =  0,13
"„  von  mehr  als  50  bis  120  0,40  „  0,46  „  0,50  „
„  120  „  180  0,80  „„  0,92  „  1,00  „
„  „  über  180  6  1960  „  1,84  „  2,00  „;

b)  für  Felle  von  wilden  Kaninqchen

Mäuschen  .  .  .  0,10,,  012,,  0,13»
Sommerkamn............0,25,,  028  »  0,·30,,

Wmterkamn...  .....0,50,,  056  »  0,60,,;

c)  für  Felle  von  wh

Mäuschen  0010  „  0,12  „  0,13  „
Sommerhafen  60830  „  0,37  „  0,40  „

Halbhasen  00460  „  0,70  „  0,75  „

Winterhasen  120  „  1,40  „  1,50  „  ;

d)  für  Felle  von  banataden

ganz  kleine  Felle.  ..  .  0.,10  „  0,12  „  0,13  „

Sommerfelle  0060  „  0,70  „  0,5  „
verschiedenfarbige  Winterfelle  ..  ....1,50,,  1,70,,  1,80,,
schwarze,  dunkelgründige  Winterfelle  2s50  „  —  3,00  „

§53.

Voller  Grundpreis.

Die  im  §  2  festgesetzten  Preise  sind  die  Höchstpreise  für  ordnungsmäßige  Felle,  dee
gemeh  den  Bestimmungen  der  §§  4  oder  10  der  Bekanntmachung  Nr.  L.  800/4.
R.A.  veräußert  sind  und  den  nachstehenden  Bedingungen  entsprechen:

a)  bei  Fellen  zahmer  Kaninchen  sind  die  Hinterpfoten  abzuschneiden  und  beim
Gewicht  nicht  mitzuberechnen;

b)  das  Gefälle  muß  vollkommen  getrocknet  sein;
J)  bei  Kaninfellen  muß  das  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht  in  unverlöschlicher

  Schrift  (z.  B.  durch  geeigneten,  unlöslichen  Buntstift  —  nicht  Kopierstift!
  —)  vermerkt  sein.

Im  übrigen  kommen  die  Höchstpreise  gemäß  §  4  zur  Anwendung.
133