Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

2  Nr.  1.  1917.

Ist  eine  Lehrerin  während  der  Dauer  eines  Krieges  vor  oder  nach  Erlangung
  eines  der  im  §  1  der  Verordnung  vom  28.  April  1911,  betreffend  das
Diensteinkommen  der  Lehrer  und  der  Lehrerinnen  an  den  Domaniallandschulen,
gedachten  Zeugnisse  als  Krankenpflegerin  in  einem  Militärlazarett  in  der
Heimat  tätig  gewesen,  so  wird  ihr  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit
ein  Jahr  hinzugerechnet.  «

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  30.  Dezember  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1916,  betreffend  Waffengebrauch  der
Gendarmen,  Forst=  und  Zollbeamten.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona,  betreffend  Waffengebrauch  der  Gendarmen,
Forst=  und  Zollbeamten  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintstertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  2711.  Altona,  den  12.  Dezember  1916.

Wafsengebrauch  der  Gendarmen,  Forst=  und  Follbeamten.
(Krm.  v.  28.  11.  16  —  M.  J.  28  550/16.  A  .)

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bestimme  ch  auf  Hrund  des  §  db  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  folgendes

1.  Die  im  Grenzdienst  stehenden  Forstbeamten,  Forstangestellten  und  Zollbeamten
  haben  die  Befugnisse  der  Polizeibemten.