Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

632 Nr. 91. 1917. 
tember 1916 und 21. Oltober 1916 (RGBI. S. 54, 549, 684) *) bestraft wird. Auch 
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachun zur Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ms S. 603) unter- 
sagt werden. 
5 1. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) 
unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde- 
pflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht. 
8 2. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind: 
Sobald die Vorräte 
mehr betragen als 
1. Holzgeift, rhor . 200 kg 
2. Methylalkoholl 200 „ 
3. Vor-, Mittel= und Nachläufe von ** Cesemittei 
bezw. Speziallösemittel) 200 „ 
4. Essigsaurer Kalk jeglicher Art 20200 » 
5Aceton.. . ...... 200» 
6. Vor- und Nachläufe von Aceton 200 „ 
7. Essigsäure jeder Erzeugungsart, anzugeben nach Gehalt an 
Essigsäure, und zwar 
5§ 52.— und dref :6 50 „ 
96—99 % ausschl. 50 „ 
tc) 80—96 % » .....-.......100» 
60—80 % „ . ...... 200, 
30—60 % 300 „ 
30% und darunter ... . . 1000« 
Reine und technische Esiigsäuren sowie versteuerte und 
unversteuerte sind getrennt aufzuführen. 
8. Essigäther (Essigsäureäthyläther) 100 „ 
9. Formaldehyd (Formalin, Formol) nach Stärken getrennt 100 „ 
5). Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt Der wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, 
auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Ebenso wird bestraft, wer vorsätlich die doteloriebenen Lackrbücher einzurichten oder zu führen 
unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder Fch e oder zunvollständige Angaben WMache wird mit 
Geldstrafe bie zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis sech 
Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer sate##en #o vorgeschriebenen bh einzu- 
richten oder zu führen unterläßt.
	        
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