Nr 91. 1917. 633
Sobald die Vorräte
mehr betragen als
10. Paraformaldhbhyyy 100 kg
11. Amylacttattttttttt ç 50 „
12. Kampfer
nur künstlicher (synthetischer) Kamprer 20 „
13. Borsäuer 100 „
14. Borg technisch und rein 200 „
15. Perborsaure Salze 200 „
16. Bor in Erzen und Erden (Boracit, Pandermit) 1000 „
g 3.
*-“* Meldepflichtige Personen.
Zur. Meldung verpflichtet sind: -
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art im Gewahr-
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes
wegen kaufen oder verkaufen,
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt
oder verarbeitet werden,
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtag (5 4) unterwegs befinden, sind unverzüglich nach der
Ankunft vom Empfänger zu melden.
g 4.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 1. Juni (Stichtag) sowie des 1. De-
zember (Stichtag) eines jeden Jahres vorhandenen Bestände an meldepflichtigen Gegen-
ständen maßgebend.
Die erste Meldung hat bis zum 10. Juni 1917, die späteren Meldungen haben bis
zum 10. Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.
Die Meldungen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sekt. Ch.) des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erstatten.
Erreichen die Vorräte an den im § 2 bezeichneten Gegenständen nach dem Stich-
tage die meldepflichtigen Mengen, so ist die Bestandsmeldung innerhalb 2 Wochen an
die vorbezeichnete Stelle zu erstatten.
- §5.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der
Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini-
steriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter Angabe der Vordrucknummer
Bst. 1356 b anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer
Adresse zu versehen.