654 Nr. 95. 1917.
über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
— Rl. S. 813 — folgendes angeordnet:
* 1.
Deas Rauchen in Forsten, Wäldern, Heiden und Mooren einschließlich
aller hindurchführenden öffentlichen und nichtöffentlichen Wege, sowie außerhalb der
Wald--, Heide= und Moorgrenzen in einem Abstand von dreißig Metern wird für die
Zeit bis 31. Oktober 1917 verboten. ..
Unter Wäldern im Sinne dieser Verordnung sind nicht Waldparks, Parks und
Parkanlagen im Weichbilde einer Stadt zu verstehen.
Verboten ist weiter für dieselbe Zeit das Anlegen eines Feuerherdes, wie es
nanientlich Touristen, Wandervögel u. a. zu tun pflegen, in Forsten, Wäldern, Heiden
und Mooren einschließlich aller hindurchführenden öffentlichen und nichtöffentlichen
Wege, sowie außerhalb der Wald-, Heide= und. Moorgrenzen in einem Abstande von
hundert Metern. ·
Verboten ist schließlich die Aufnahme von Wandervögeln und Touristen zum
wecke des Übernachtens in Scheunen, Diemen, Ställen, Bodenräumen oder ähnlichen
elassen, die zur Lagerung von Warenvorräten oder von landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen bestimmt sind.
8 2.
Mit Genehmigung der zuständigen Obrigkeit darf:
. auf abgegrenzten, in Wäldern, Forsten, Heiden oder Mooren gelegenen
Grundstücken mit zementiertem, sandigem oder sonstwie festem Unter-
runde, z. B. auf Bauernhöfen oder Waldwirtschaften, geraucht werden;
in Forsten, Wäldern, Heiden und Mooren, soweit es berufliche Zwecke er-
fordern (Förster, Köhler) oder soweit es sich um Zubereitung von Mahl-
zeiten, an Arbeitsstellen handelt, Feuer angezündet werden.
.% 83.
Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder beim Porhsegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis. zu fünf-
zehnhundert Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft den, der zu einer solchen Zuwider-
handlung auffordert oder anreizt. " . .
Es wird auch hier wiederum darauf hingewiesen, daß während der Dauer des
Kriegszustandes das Verbrechen der vorsätzlichen Brandstiftung unter Umständen mit
dem Tode bestraft wird.
—
D.
84.
Die Verordnung vom 14. September 1916 bleibt in Wirksamkeit. Nach dieser
Verordnung verfällt der gleichen Strafe wie hier (§ 3), wer Scheunen, Ställe, Böden
oder andere Räume, die zur Aufbewahrung von Vorräten und landwirtschaftlichen
Erzeugnissen oder von Warenvorräten dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht
obder mit brennender Zigarre, Zigarette oder Tabakspfeife betritt oder sich solchen
Räumen, Strohdiemen oder sonstigen freigelagerten Vorräten an landwirtschaftlichen