Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

654  Nr.  95.  1917.

über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
—  Rl.  S.  813  —  folgendes  angeordnet:

*  1.

Deas  Rauchen  in  Forsten,  Wäldern,  Heiden  und  Mooren  einschließlich
aller  hindurchführenden  öffentlichen  und  nichtöffentlichen  Wege,  sowie  außerhalb  der
Wald--,  Heide=  und  Moorgrenzen  in  einem  Abstand  von  dreißig  Metern  wird  für  die
Zeit  bis  31.  Oktober  1917  verboten.  ..

Unter  Wäldern  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  nicht  Waldparks,  Parks  und
Parkanlagen  im  Weichbilde  einer  Stadt  zu  verstehen.

Verboten  ist  weiter  für  dieselbe  Zeit  das  Anlegen  eines  Feuerherdes,  wie  es
nanientlich  Touristen,  Wandervögel  u.  a.  zu  tun  pflegen,  in  Forsten,  Wäldern,  Heiden
und  Mooren  einschließlich  aller  hindurchführenden  öffentlichen  und  nichtöffentlichen
Wege,  sowie  außerhalb  der  Wald-,  Heide=  und.  Moorgrenzen  in  einem  Abstande  von
hundert  Metern.  ·

Verboten  ist  schließlich  die  Aufnahme  von  Wandervögeln  und  Touristen  zum
wecke  des  Übernachtens  in  Scheunen,  Diemen,  Ställen,  Bodenräumen  oder  ähnlichen
elassen,  die  zur  Lagerung  von  Warenvorräten  oder  von  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen

  bestimmt  sind.

8  2.

Mit  Genehmigung  der  zuständigen  Obrigkeit  darf:

.  auf  abgegrenzten,  in  Wäldern,  Forsten,  Heiden  oder  Mooren  gelegenen
Grundstücken  mit  zementiertem,  sandigem  oder  sonstwie  festem  Unterrunde,
  z.  B.  auf  Bauernhöfen  oder  Waldwirtschaften,  geraucht  werden;

in  Forsten,  Wäldern,  Heiden  und  Mooren,  soweit  es  berufliche  Zwecke  erfordern
  (Förster,  Köhler)  oder  soweit  es  sich  um  Zubereitung  von  Mahlzeiten,
  an  Arbeitsstellen  handelt,  Feuer  angezündet  werden.

.%  83.

Zuwiderhandlungen  gegen  §  1  dieser  Verordnung  werden,  sofern  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  oder  beim  Porhsegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis.  zu  fünfzehnhundert
  Mark  bestraft.  Gleiche  Strafe  trifft  den,  der  zu  einer  solchen  Zuwiderhandlung
  auffordert  oder  anreizt.  "  .  .

Es  wird  auch  hier  wiederum  darauf  hingewiesen,  daß  während  der  Dauer  des
Kriegszustandes  das  Verbrechen  der  vorsätzlichen  Brandstiftung  unter  Umständen  mit
dem  Tode  bestraft  wird.

—

D.

84.

Die  Verordnung  vom  14.  September  1916  bleibt  in  Wirksamkeit.  Nach  dieser
Verordnung  verfällt  der  gleichen  Strafe  wie  hier  (§  3),  wer  Scheunen,  Ställe,  Böden
oder  andere  Räume,  die  zur  Aufbewahrung  von  Vorräten  und  landwirtschaftlichen
Erzeugnissen  oder  von  Warenvorräten  dienen,  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht
obder  mit  brennender  Zigarre,  Zigarette  oder  Tabakspfeife  betritt  oder  sich  solchen
Räumen,  Strohdiemen  oder  sonstigen  freigelagerten  Vorräten  an  landwirtschaftlichen