Nr. 95. 1917. 655
i i der
Erzeugnissen oder Früchten auf dem Felde mit unverwahrtem Feuer oder Licht o
mi Paisn Zigarre, Zigarette oder Tabakspfeise nähert. Es wird dazu. bemerkt,
daß dazu auch das Anlegen eines Feuerherdes in der Nähe eines fruchttragenden
Feldes (etwa durch Wandervögel) gehört.
Zusazz: Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich
bekannt zu machen. .
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 6. Juni 1917, betreffend Überführung von Binnen-
fahrzeugen über die Unterelbe zur Weser.
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden Getreralkommandos des
K. Armeekorps zu Altona vom 31. w. Mts., betreffend Überführung von
Binnenfahrzeugen über die Unterelbe zur Weser, wird hierdurch zur öffentlichen.
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 6. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
VI Nr. 1092/V ena Nr. 1976. Nr. 1090. Altona, den 31. Mai 1917.
verordnung x
des stellvertretenden Generalkommandos IX. Armeekorps, betreffend überführung
von Binnenfahrzeugen über die Unterelbe zur Weser.
Auf Grund des 5 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 wird folgendes bestimmt:
*lä1.
Die Überführung von Vinnenfahrzeugen mit und ohne eigene Triebkraft über
die Unterelbe zur Weser darf nur mit Genehmigung der Hafenkommandantur Ham-
burg erfolgen.
8 2.
Anträge auf Genehmigung der Überführung sind bei der Hafenkommandantur
in Hamburg riscich unter Angabe der Herkunft, der Bauart und Größe, bezw.
Schleppkraft des Fahrzeuges, des Eigentümers, gegebenenfalls des Mieters, sowie,