Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

680 Nr. 98. 1917. 
81. 
Wer im Gebiete des Großherzogtums mit Brennstoffen (Kohlen, Koks, Briketts) 
handelt, ist verpflichtet, mindestens 20 v. H. der von ihm eingeführten Brennstoffe für 
die Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) auf Lager zu nehmen und 
zu deren Verfüqung zu halten. 
Die gleiche Verpflichtung trifft die im Gebiete des Großherzogtums belegenen 
Gasanstalten in Rücksicht auf den von ihnen hergestellten Koks. 
5 2. 
Als Einführender im Sinne des § 1 Abs. 1 ist im allgemeinen derjenige anzu- 
sehen, der die Brennstoffe bezogen hat ohne Rücksicht darauf, ob von einer Zeche oder 
einem Händler außerhalb oder von einem Händler innerhalb des Großherzoatums. 
Wird vom Lager eines Händlers innerhalb des Großherzogtums bezogen, so trifft die 
Lagerpflicht auch den empfangenden Händler. · « 
Im Streitfalle entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlen- 
stelle), wer als Einführender anzusehen ist. 
3. 
Betriebe, die ohne Händler zu sein, von einem Händler oder einer Zeche außer- 
halb des Großiherzoatums Brennstoffe in das Gebiet des Großherzogtums einführen 
oder die ihren Bedarf an Brennstoffen durch im Gebiete des Großherzogtums wohnhafte 
Höndler ohne Umladung bezieben, z. B. Gasanstalten. Elektrizitätswerke, sind ver- 
nflichtet, von den eingeführten Bremnstoffen mindestens 20 v. H. auf Lager zu nehmen. 
Bei Bezua vem Lager eines Händlers innerhalb des Großherzogtums mindert sich die 
Lagerpflicht auf 10 v. H. " 
ÜberdiesmthaaeracnommenenVrennstoffedarfnurmithstimmnngdek 
LandessbekörbyfsikVolksernöhrunq(Landeskohlenstelle)verfütherben. 
Ansgenommen von diesen Verpflichtungen bleiben die Betriebe mit einem Jahres- 
verbrauch von weniger als 2000 Zentner Brennstoffen. 
–* 4. 
Verfügt die Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) über die für 
sie auf Lager genommenen Brennstoffe, so haben die Lagerpflichtigen die auf Lager ge- 
nommenen Brennstoffe den von der Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlen- 
stelle) bezeichneten Verbrauchern käuflich zu überlassen. 
5. 
Die nach den §8§ 1—3 Lagerpflichtigen haben am 6., 16. und 26. eines jeden 
Monats der Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) über die auf 
Lager genommenen Mengen Mitteilung zu machen, auf Erfordern ihr auch den Nach- 
weis über die eingeführten Mengen durch geeignete Unterlagen zu erbringen. 
8 6. 
Die Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) kann Ausnahmen 
pon den Bestimmungen der 5§ 1—3 und 5 zulassen.
	        
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