704 Nr. 101. 1917.
gereinigten Transportkannen derart eingefüllt wird, daß ein Zehntel des Kanneninhalts
ungefüllt bleibt. Werden z. B. Kannen von einem Raumgehalt von 20 Liter verwendet,
so muß ein Leerraum von 2 Liter gelassen werden. «
Alsdann wird die abgemessene Wasserstoffsuperoxydlösung hinzugegossen und die
Flüssigkeit durchgemischt, indem man mit einem sauberen Holz-, Glas= oder Porzellan-
stab oder einem ähnlichen Gerät gut umrührt. Die Kannen sind gleich darauf zu
verschließen. «
Um ein Entweichen des in größeren Mengen frei werdenden Sauerstoffgases
während der Beförderung zu ermöglichen, dürfen die Deckel der Kannen nicht ganz
luftdicht abschließen. Ist dieses gleichwohl der Fall, so empfiehlt es sich, im Deckel der
Kanne eine kleine Durchbohrung anzubringen.
6. Lagerung und Beförderung der Vollmilch. Die mit Waseserstoffsuperoxyd ver-
setzte Vollmilch soll bei der Lagerung und Beförderung möglichst kühlgehalten werden.
Sie darf nicht später als 24 Stunden nach dem Zusatz des Frischerhaltungsmittels in die
Hände der Verbraucher gelangen.
7. Behandlung der Vollmilch im Haushalt. Im Haushalt soll die Vollmilch als-
bald abgekocht werden; zweckmäßig werden hierzu die mit Vorkehrungen gegen das
Überwallen versehenen sogenannten Milchkochtöpfe verwendet. Nach dem Kochen ist die
Milch sofort abzukühlen und zur Verhütung des Zutritts neuer Keime möglichst in dem-
selben Gefäß, das zum Aufkochen dient und einen übergreifenden Deckel haben soll,
kühl aufzubewahren. ·
8. Ist Vollmilch infolge zu langer Lagerung oder unsachgemäßer Behandlung
und Aufbewahrung fadenziehend oder schleimig geworden oder zeigt sie sonst eine ab-
weichende Beschaffenheit, insbesondere einen fremdartigen Geruch oder Geschmack, so ist
sie vom Genuß auszuschließen.
9. Zur Ernährung von Säuglingen darf die mit Waseerstoffsuperoxyd versetzte
Vollmilch auf keinen Fall verwendet werden. "
Bekanntmachung.
Auf Grund der Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über die Zulassung
von Waseserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Vollmilch vom 1. Juni 1917 in Ver-
bindung mit den §§ 2 und 5 der Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über die
Zulassung von Wasserstoffsuperoxyd zur Fris erhaltung. von Magermilch vom 21. De-
zember 1916 wird zur Ausführung der erstgenannten Verordnung folgendes bestimmt:
Für die Erteilung der Ermächtigung zur Verwendung von Wasiserstoffsuperoxyd
zur Frischerhaltung von Vollmilch an Molkereien und zur Durchführung der Maß-
nahmen zur Überwachung von Molkereien und Milchhändlern, die Vollmilch mit Woee-
stoffsuperoxydzusatz in den Verkehr bringen, ist die Landesfettstelle in Güstrow zuständig.
Schwerin, den 6. Juni 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.