Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  und  in  Gemaͤßheit
  des  F.  2.  des  Gcn.  es  vom  17.  Jumi  1833.  durch  gegenwärtiges  Privileium
  zur  Emission  gedachter  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen  Un-Kere
  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

F.  1.
Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern
nach  dem  beigefügten  Schema  I.  unter  der  Bezeichnung:  Prioritäts-Obligationen
der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  Littr.  H.  t“  en-Thorn-  Bromberg),
stempelfrei  ausgefertigt.  "
Dieselben  zerfallen  in:
4,000  Stück  zu  1000  Rthlr.,  von  M  1—  4,000,  zus.  4,000,000  Rthlr.
8000  500  .  .4000  1—12,000  4700
50,000  -  -  100  -  -  "  12,001—62,000,  -  5,000,000  .-Summa
  13,000,000  Rthlr.

Jeder  Obllgatlon  werden  Zinskupons  für  fünf  Jahre  und  ein  Talon  zur
Ethehung  emeere  Kupons  nech  Ablauf  von  fim  ahren  nach  den  weiter  beia"
  ugten  Schemas  II.  und  III.  beitzefügt.  Die  Kupons  sowie  der  Talon  weren
  alle  fün  Jabie  auf  besonders  G.  euze  Bekamtmachumg  erneuert.
bard  Muf  der  Rückseite  der  Obligalionen  wird  das  gegenwärtige  Privilegium
abgedruckt.  «·

s.2.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  vier  einhalb  Prozent  sährich
perzinst  und  die  Iinsen  in  halbjährlichen  Terminen  am  1.  Januar  und  1.  Juli
jeden  Jahres  in  Breslau  und  in  Beilin  gezahlt.  Zinsen,  deren  Erhebung  innerhalb
  vier  Jahren,  von  dem  in  bem  zahee  Kupon  zrchen  Zahlungstage
  an,  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.  #

Werden  Talons  nicht  innerhalb  Jahresfrist  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  ab
zur  Erhebung  der  neuen  Kupons  benutzt,  64  erfolgt  die  Ausgabe  der  neuen
Kupoßs  nebst  Talons  nur  an  die  Inhaber  der  Obligationen.

6  3.
Für  die  Jahlung  der  Zinsen  haftet  nach  Maaßgabe  des  &.  10.  des  Ver.
trages  vom  30.  November  1867;:
1)  für  das  erste  à  Prozent  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft,
2)  für  die  weiteren  vier  Prozent  der  Staat  mit  seinen  aus  dem  Oberschlesischen
  Eisenbahn=  Unternehmen  aufkommenden  Intraden.
Die  Ansgarantie  des  Staates  hört  jedoch  auf,  sobald  die  Bahnstrecke  der
projektirten  Em  Iterburger  Eisenbahn  von  Thorn  bis  zum  Anschluß  an  die
Ostpraßische  Sübbahn  zehn  Jahte  hindurch  im  ere  gewesen  seit-  nd

(Tr.  7197.)