728 Nr. 108. 1917.
2.
Holzabfuhrausschüsse werden vorläufig nicht eingesetzt. Die
Ortsobrigkeiten bezw. Kommissare haben sich vor Erlaß von An-
ordnungen auf Grund des Befehls mit den zuständigen Forstverwal=
tungen ins Benehmen zu setzen.
3.
Beschwerden über die auf Grund des Befehls erlassenen An-
ordnungen der Ortsobrigkeiten bezw. Kommissare führen an die Kreis-
behörden für Volksernährung.
4
Anträge auf Gestellung von Pferden oder Lastkraftwagen (val.
den Zusatz am Schluß des Befehls) können in Ausnahmefällen durch
Vermittelung der kriegstoirtschaftlichen Abteilungen der Kreisbe-
hörden für Volksernährung an das stellvertretende Generalkommando
Abteilung I b gerichtet werden.
Schwerin, den 13. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
V. Nr. 2049/77745. Nr. 1046. Altona, den 26. Mai 1917.
Hol zabfuhr.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit den I#§ 4
und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichs-
gled vom 11. Dezember 1915 wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgender
efehl erlassen:
1.
Sobald die landwirtschaftlichen Arbeiten es zulassen, sind alle Fahrwerkepester,
die Perde oder Zugochsen haben, auf schriftliche Aufforderung ihrer Ortspolizeibehörde
oder des Holzabfuhrausschusses ihres Wohnortes, soweit ein solcher eingesetzt ist (siehe
Ziffer 3) verpflichtet, für die von diesen bezeichneten Auftraggeber Holz aus den benach-
barten Wäldern zu einem zu bestimmenden Preise abzufahren. Wagenbesitzer sind ver-
pflichtet, die zur Holzabfuhr geeigneten Wagen zur Verfügung zu stellen. Die Ver-