Nr. 108. 1917. 729
gütung für die Holzabfuhr wird von der Ortspolizeibehörde oder dem Holzabfuhr=
ausschuß festgesetzt.
2.
Jede männliche Person ist verpflichtet, auf Aufforderung der Ortspolizeibehörde
bezw. des Holzabfuhrausschusses ihres Wohnortes gegen angemessenen Lohn bei der
Dft3 von Holz aus den Wäldern und bei der Verladung guawit mitzuwirken, als
es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann.
3. ·
Holzabfuhrausschüsse werden nach Bedarf auf Anordnung der Landeszentral-
behörden für jeden Ort, der für die Holzabfuhr in Frage kommt, aus den beteiligten
Forstbeamten und den Ortspolizeibehörden gebildet.
4.
Die Entschädigung für Gestellung von Pferden und Wagen, sowie Zahlung der
Löhne, sind dem gesteigerten Werte des Holzes entsprechend zu vergüten. Festsetzung der
Höhe der Vergütung ist Sache der Ortspolizeibehörde bezw. des Holzabfuhrausschusses,
wenn sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt ist.
5.
Gegen die Heranziehung zu der Holzabfuhr und Verladung, sowie gegen die Höhe
der hierfür festgesetzten Vergütung ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet endgültig der Landrat oder die
ihm gleichgestellte Behörde.
v. Falk.
Zu vorstehender Verfügung Abt. V.
Falls einzelne Gemeinden durch den Zwang der Holzabfuhr in Erfüllung ihrer übrigen Auf-
haben über Gebühr beschränkt werden, können die Landräte pp. Anträge auf Gestellung von Pferden
an das stellv. Generalkommando Abteilung 1b richten, doch wird erwartet, daß von dieser Maß-
nahme nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird.
Für geeignete Wege kann das Generalkommando Abteilung 1c einige Lastautos zur Holz-
abfuhr zur Verfügung stellen. –
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 16. Juni 1917, betreffend Leistungsfähigkeit der
Wasserstraßen, Schiffahrts= und Umschlagbetriebe.
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 7. d. Mts., betreffend Leistungsfähigkeit der