Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 104. 1917. 735 
Die Verordnung vom 4. Mai 1917 ist durch die Bekanntmachung des 
unterzeichneten Ministeriums vom 11. Mai 1917, betreffend Herstellung und 
Verbreitung von Druckschriften, veröffentlicht, s. Rbl. Nr. 79. 
Schwerin, den 19. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Id. Nr. 85 479. Nr. 1174. Altona, den 15. Juni 1917. 
verordnung, 
betreffend Herstellung und Verbreitung von Druckschriften, Flugblättern oder 
Flugschriften. 
Die Verordnung vom 4. Mai 1917 — KVBl. Nr. 884 Seite 349 — erhält die 
vorstehende Uberschrift. Durch den Zusatz der letzten drei Worte soll jeder Zweifel dar- 
über ausgeschlossen werden, daß auch die durch Schreibmaschine oder handschriftlich 
hergestellten Flugblätter von den §§ 3 ff. der Verordnung betroffen werden. 
v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 20. Juni 1917, betreffend Verordnung über die Ein- 
schränkung der Bautätigkeit. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Verordnung vom 15. Mai 1917 ist veröffentlicht im Regierungsblatt Nr. 82. 
Schwerin, den 20. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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