Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nur  wenn  eine  dieser  Voraussetzungen  vorhanden  ist,  hat  die  Gesandt—
schaft  das  verlangte  Rekognitions-Dokument  auszustellen,  außerdem  aber,
und  insonderheit  wenn  die  beigebrachten  Legitimations-Mittel  zweifelhaft  erscheinen,
  ist  der  Anbringer  abzuweisen.

8.

Das  Dokument  über  die  erfolgte  Rekognition  der  produzirten  Urkunde
ist  hinter  die  Unterschrift  der  Aussteller  zu  bringen  und  in  Form  eines  Attestates
  auszustellen,  welches  von  der  Gesandtschaft  zu  unterschreiben  und  mit
dem  Gesandtschafts-Siegel  zu  versehen  ist.

4.

In  diesem  Attestate  ist  zuvöorderst,  je  nachdem  das  eine  oder  das  andere
der  §.  1  ausgedrückten  Erfordernisse  vorhanden  ist,  ausdrücklich  zu  erwähnen,
entweder,  daß  der  Rekognoszent  der  Gesandtschaft  persönlich  als  derjenige,

er  sich  ausgiebt,  bekannt,  oder  als  solcher  von  zwei  der  Gepersönlich
  und  als  glaubhaft  bekannten  Personen,  deren  Nahmen
mit  sind,  anerkannt  worden  sey,  oder  daß  die  Gesandtschaft  den
der  Legitimation  halber  produzirten  Paß  mit  der  Person  übereinstimmend  und
unzweifelhaft  gefunden  habe.

  
  
 

Uebrigens  reicht  es  hin,  wenn  in  dem  Attestate  versichert  wird,  daß  der
Rekognoszent  sich  vor  der  Gesandtschaft  zu  dem  Inhalte  und  seiner  Unterschrift
der  produzirten  Urkunde,  so  wie  zu  dem  etwa  beigedruckten  Siegel  bekannt
  habe.

6.
Weder  die  Vorlesung  der  rekognoszirken  uUrkunde  selbst,  noch  die  des
über  die  erfolgte  Rekognition  ausgestellten  Zeugnisses  ist  erforderlich.

7.
Die  unter  Beobachtung  dieser  Vorschriften  erfolgten  gesandtschaftlichen
Rekognitionen  haben  alle  Wirkungen  der  gerichtlichen  Rekognitionen.
Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  dieses  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  28.  August  1837.

Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Müller.