des Bundessiaats, bei dem der Antrag gestellt wird, auf deren
Kinder oder Enkel sowie Personen, die von einem Angehörigen
dieses Bundesstaates in der gesetzlich geordneten Weise an Kindesstatt
angenommen worden sind — es sei denn, daß der Antragsteller
einem ausländischen Staate angehört (es braucht das nicht
der Fall zu sein, der Antragsteller kann staatenlos sein); 2. auf
Ausländer, die innerhalb des Deutschen Reiches geboren sind,
wenn sie sich in dem Bundesstaate, in dem der Antrag gestellt
wird, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres dauernd aufgehalten
haben und die Einbürgerung innerhalb zweier Jahre
nach diesem Zeitpunkt beantragen.
Die Bestimmung über die Bedenken des einzelnen Bundesstaats
ist sehr wesentlich. Nach dem 1870er Gesetze war es nämlich
möglich, daß ein Ausländer, dem die Einbürgerung in einem
bestimmten Bundesstaat abgelehnt worden war, sich in einem
andern Bundesstaate einbürgern ließ, dann aber in den erstgenannten,
also ablehnenden Bundesstaat übersiedelte und nun
seine Aufnahme, die ihn nicht mehr verwehrt werden konnte, erwirkte.
Solcher Unzuträglichkeit steuert also das jetzige Gesetz.
Die Bedenken sind, wie wir sahen, beschränkt. Beispielsweise
kam bei der Gesetzesberatung zur Sprache, daß die Angehörigkeit
zu einem im einzelnen Bundesstaate anerkannten Religionsbekenntnis
die Bedenken nicht rechtfertige. Dagegen stehe nichts
entgegen, die Zugehörigkeit zu einem nicht anerkannten Bekenntnas
z. B. der Sekte der Mormonen mit ihrer Vielweiberei oder
dergleichen Eigentümlichkeiten für staatsgefährlich anzusehen. Von
einer Beteiligung der übrigen Bundesstaaten ist nach dem Obenangegebenen
abzusehen, wenn zwischen dem Antragsteller und dem
einbürgernden Bundesstaat gewisse Beziehungen bereits bestehen,
d. h. wenn der Antragsteller oder seine nächsten Vorfahren diesem
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