774 Nr. 109. 1917.
Vereinigung des Wollhandels wird 80 v. H. des. Kaufpreises bei Erhalt de
den Restbetgag nach Richtigbesund der 5 Fhkauf ! ö *-
Über den von der Vereinigung des Wollhandels in Leipzig zu zahlenden Über-
nahmepreis entscheidet mangels Einigung endgültig:
a) soweit in beifolgender übersichtstafel Höchstpreise festgesetzt sind, die zu-
ständige höhere Verwaltungsbehörde,
b) soweit in beifolgender Übersichtstafel Höchstpreise nicht festgesetzt sind, das
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft. ·
Bei Zurückhaltung von Vorräten beschlagnahmter Gegenstände ist Enteignung
zu gewärtigen.
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgeseßten Höchstpreise diesenlgen find,
welche die Vereinigung des Wollhandels in Leipzig höchstens für die von der Bekanntmachung be-
troffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für mindere Arten wird die Vereinigung des
Wollhandels entsprechend niedrigere Preise zahlen.
87.
Preisberechnung.
Die Preisberechnung darf nur nach Gewichtseinheiten erfolgen.
8 8.
Meldepflicht.
Bezüglich der Meldepflicht gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung
m M. 57/4. 16. K. R.A. und der Nachtragsbekanntmachung Nr. W. M. 997/6. 17.
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89.
Anfragen und Anträge.
Anfragen oder Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind mit der
Kopfschrift „Beschlagnahme von Tierhaaren“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion
W. I.) des Köni scch Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann-
straße 10, zu richten
Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestimmung können von
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums be-
willigt werden.
Bewilligungen von Ausnahmen von den festgesetzten Höchstpreisen behält sich der
unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
§ 10.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Krast.