Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

774 Nr. 109. 1917. 
Vereinigung des Wollhandels wird 80 v. H. des. Kaufpreises bei Erhalt de 
den Restbetgag nach Richtigbesund der 5 Fhkauf ! ö *- 
Über den von der Vereinigung des Wollhandels in Leipzig zu zahlenden Über- 
nahmepreis entscheidet mangels Einigung endgültig: 
a) soweit in beifolgender übersichtstafel Höchstpreise festgesetzt sind, die zu- 
ständige höhere Verwaltungsbehörde, 
b) soweit in beifolgender Übersichtstafel Höchstpreise nicht festgesetzt sind, das 
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft. · 
Bei Zurückhaltung von Vorräten beschlagnahmter Gegenstände ist Enteignung 
zu gewärtigen. 
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgeseßten Höchstpreise diesenlgen find, 
welche die Vereinigung des Wollhandels in Leipzig höchstens für die von der Bekanntmachung be- 
troffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für mindere Arten wird die Vereinigung des 
Wollhandels entsprechend niedrigere Preise zahlen. 
87. 
Preisberechnung. 
Die Preisberechnung darf nur nach Gewichtseinheiten erfolgen. 
8 8. 
Meldepflicht. 
Bezüglich der Meldepflicht gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung 
m M. 57/4. 16. K. R.A. und der Nachtragsbekanntmachung Nr. W. M. 997/6. 17. 
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89. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen oder Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind mit der 
Kopfschrift „Beschlagnahme von Tierhaaren“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion 
W. I.) des Köni scch Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- 
straße 10, zu richten 
Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestimmung können von 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums be- 
willigt werden. 
Bewilligungen von Ausnahmen von den festgesetzten Höchstpreisen behält sich der 
unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 
§ 10. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Krast.
	        
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