780 Nr. 109. 1917.
§5 10.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede
Anderung der Vorräte an Salzsäure der verschiedenen Stärke= und Reinheitsgrade sowie
ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Beauftragten Beamten der Militär= und Polizei-
behörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der Belege sowie die Besichtigung der Räume
zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände vermutet werden.
8 11.
Höchstpreise.
Der Preis von 100 kg Salzsäure darf die in der nachfolgenden Tabelle ent-
baltenen Höchstpreise nicht überschreiten: « -
Stärke in Graden
Reinheitsgrad Beaumé
17/189 189/22°%
1. Salzsäure, ohhre. 7,25 — 8,00 .4
2. technisch arsenfeit 8,00 „ 8,.75 „
. ,, nahezuchetnifchrein......... "— 9,50 „
nämlich entweder a) absolut arsenfreiei
oder br wasserhell, chlorfei
oder c) schwefelsäurefrei
4. Salzsäure, chemisch rein, Reinheitsgrad des Deut..60 4 für das Kilogramm
schen Arzneibuches V. Chlorwasserstoffinhalt
Für oben nicht genannte Stärke= und Reinheitsgrade muß der Preis zu den fest-
besegten öchstpreisen in einem angemessenen Verhältnis stehen. In Zweifelsfällen ist
ei der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums anzufragen.
§ 12.
Zahlungsbedingungen. .
Die Höchstpreise gemäß § 11 gelten für unverpackte Ware frei Bahnwagen, Ver-
ladestation der Erzeugungsstelle und Zahlung beim Empfange. Wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont be-
rechnet werden. «
§13.
Preiszuschläge für Verpackung und Versand von Salzsäure.
A. Bestimmungen für Erzeuger und Wiederverkäufer von Salzsäure:
1. Lieferung in Topfwagen.
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete
von nicht mehr als 50 Pf. für je 100 kg verladenes Salzsäuregewicht