Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

780 Nr. 109. 1917. 
§5 10. 
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede 
Anderung der Vorräte an Salzsäure der verschiedenen Stärke= und Reinheitsgrade sowie 
ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Beauftragten Beamten der Militär= und Polizei- 
behörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der Belege sowie die Besichtigung der Räume 
zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände vermutet werden. 
8 11. 
Höchstpreise. 
Der Preis von 100 kg Salzsäure darf die in der nachfolgenden Tabelle ent- 
baltenen Höchstpreise nicht überschreiten: « - 
  
  
Stärke in Graden 
Reinheitsgrad Beaumé 
17/189 189/22°% 
1. Salzsäure, ohhre. 7,25 — 8,00 .4 
2. technisch arsenfeit 8,00 „ 8,.75 „ 
. ,, nahezuchetnifchrein......... "— 9,50 „ 
nämlich entweder a) absolut arsenfreiei 
oder br wasserhell, chlorfei 
oder c) schwefelsäurefrei 
4. Salzsäure, chemisch rein, Reinheitsgrad des Deut..60 4 für das Kilogramm 
schen Arzneibuches V. Chlorwasserstoffinhalt 
Für oben nicht genannte Stärke= und Reinheitsgrade muß der Preis zu den fest- 
besegten öchstpreisen in einem angemessenen Verhältnis stehen. In Zweifelsfällen ist 
ei der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums anzufragen. 
§ 12. 
Zahlungsbedingungen. . 
Die Höchstpreise gemäß § 11 gelten für unverpackte Ware frei Bahnwagen, Ver- 
ladestation der Erzeugungsstelle und Zahlung beim Empfange. Wird der Kaufpreis 
gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont be- 
rechnet werden. « 
§13. 
Preiszuschläge für Verpackung und Versand von Salzsäure. 
A. Bestimmungen für Erzeuger und Wiederverkäufer von Salzsäure: 
1. Lieferung in Topfwagen. 
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete 
von nicht mehr als 50 Pf. für je 100 kg verladenes Salzsäuregewicht
	        
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